Leitsatz

Tariflich garantierte Abstandsgebote für Mitglieder der Gewerkschaft sind unwirksam. Demnach ist es rechtlich nicht zulässig, in einem Tarifvertrag einen festen Abstand von Sonderleistungen, z.B. Lohn oder Urlaub, festzu­schreiben, der als fester "Vorsprung" nur Gewerkschaftsmitgliedern zusteht.

 

Sachverhalt

Eine tarifvertragliche Klausel, in der eine Sonderleistung für Arbeitnehmer vereinbart ist, die Mitglieder der Tarif schließenden Gewerkschaft sind, verstößt als sog. einfache Differenzierungsklausel nicht gegen höherrangiges Recht und ist wirksam (BAG, Urteil v. 18.3.2009, 4 AZR 64/08). Wird aber die Exklusivität dieses Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich durch eine sog. Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel abgesichert, ist die Rechtslage eine andere. Eine solche Klausel sieht vor, dass etwaige Leistungen des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar einen entsprechenden, zusätzlichen, Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglieder begründen, sodass der "Vorsprung" der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar ist. Eine solche Klausel überschreitet die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam.

Im Urteilsfall hatten die Rechtsparteien, ein Unternehmen der Hafen-Logistik und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 EUR geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte diese Erholungsbeihilfe an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Nach Ziff. V des Tarifvertrags sollten die ver.di-Mitglieder im Fall einer Zahlung von "entsprechenden oder sonstigen Leistungen" des Arbeitgebers an Nichtgewerkschaftsmitglieder unmittelbar einen gleich hohen, zusätzlichen Anspruch erhalten.

Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziff. I des Tarifvertrags als auch der Spannensicherungsklausel in Ziff. V des Tarifvertrags Klage erhoben. Anders als das Arbeitsgericht, das die Klage vollständig abgewiesen hatte, hat das BAG auf die Sprungrevision des Arbeitgebers der Klage teilweise stattgegeben. Zwar ist die in Ziff. I des Tarifvertrags geregelte einfache Differenzierungsklausel wirksam. Der Tarifvertrag darf jedoch nicht, wie in Ziff. V vorgesehen, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen.

Der Tarifvertrag darf nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen sind. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer nicht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 23.3.2011, 4 AZR 366/09.

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