Leitsatz

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Bestimmung unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender gegenüber abzugeben sind, an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden (§ 11 Nr. 16 AGBG).

In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Ehemann der Klägerin die Rechte und Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung wirksam an seine Ehefrau abgetreten hatte. Er hatte die Abtretung mit Telefax einem Agenten der Versicherungsgesellschaft angezeigt. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) enthielten in § 12 Abs. 1 u. a. folgende Klausel: "… Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt."Der BGH entschied, dass diese Klausel weder gegen § 9 AGBG (treuwidrige Benachteiligung des Vertragspartners) noch gegen § 11 Nr. 16 AGBG verstößt. Zwar bestimme § 43 Nr. 2 VVG, dass ein Versicherungsagent als bevollmächtigt gilt, Anzeigen und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Dem Versicherer sei es aber gestattet, hiervon abweichende Bestimmungen zu treffen, also die Empfangsvollmacht des Agenten zu beschränken (vgl. § 47 VVG); ein besonderes "Zugangserfordernis" i. S. des § 11 Nr. 16 AGBG werde damit nicht geschaffen. Der Versicherer habe ein besonderes Interesse, von Mitteilungen des Versicherungsnehmers – etwa einer Abtretungsanzeige – unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung Kenntnis zu erlangen. Somit sei die an den Versicherungsagenten gerichtete Abtretungsanzeige nicht wirksam erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.02.1999, IV ZR 324/97

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