Leitsatz

  1. Die Abtretung einer Honorarforderung einer Partnerschaft aus Rechtsanwälten an eine Rechtsanwältin, die Mitarbeiterin der Partnerschaft ist, ist wirksam.
  2. Gemäß §1 Abs.1 StBGebV bemisst sich nach dieser Verordnung die Vergütung des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit. Für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts gilt die StBGebV daher auch dann nicht unmittelbar, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, für die die StBGebV einen Gebührentatbestand enthält (hier: Buchführung).
  3. Für die Zeit vor In-Kraft-Treten des §35 RVG bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts für Buchführungsarbeiten nicht nach der BRAGO (Anschluss an BGH-Urteil vom 9.4.1970, VIIZR 146/68, NJW 1970, S.1189).
  4. Ist wie bei Buchführungsarbeiten keine der Gebührenordnungen (StBGebV bzw. BRAGO) anwendbar, so richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den allgemeinen Regelungen der §§611, 612, 315 BGB. Zur Bestimmung der üblichen Vergütung i.S.d. §612 Abs.2 BGB ist auf die Gebührentatbestände der StBGebV zurückzugreifen, soweit sie – wie im Falle von Buchführungsarbeiten – einschlägige Bestimmungen enthält.
  5. Gemäß §11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Die StBGebV kennt den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung i.S.d. §11 StBGebV.
  6. Aufwendungen für die in §24 Abs.1 Nr.7 StBGebV genannten Arbeiten sind mit der Gebühr für die Buchführung nach §33 Abs.1 StBGebV abgegolten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.4.2005, I-23 U 190/04

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