Leitsatz

Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.

 

Fakten:

Die im Leitsatz erwähnte Bestimmung des § 5 Abs. 1 WEG erfasst die zu den Sondereigentumsräumen gehörenden wesentlichen Gebäudebestandteile. Diese müssen verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird. Weiter muss eine entsprechende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer bzw. deren Sondereigentum ausgeschlossen sein. Die Richter in diesem Verfahren waren der Auffassung, dass eine Abwasserhebeanlage trotz ihres Standorts im gemeinschaftlichen Heizungskeller, zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers gehört. Die Entsorgungsanlage ist weder für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich, noch dient sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Die Entsorgungsanlage - also Hebeanlage und Steigleitung - zählt bis zum Anschluss an die gemeinsame, zum Kanal führende Abwasserleitung zu den Sondereigentumsbestandteilen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000, 3 Wx 276/00

Fazit:

Es dürfte mittlerweile gefestigte Rechtsprechung sein, dass sich die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auch daraus ergeben kann, dass sich dieser Gegenstand zwar außerhalb des betreffenden Sondereigentums befindet, mit diesem aber in einem funktionalen Zusammenhang steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge