Art und Umfang der Kontrollen Bei Abwasserkanälen und -leitungen ist durch Inspektion festzustellen, ob der Zustand der Anlage noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit der Überprüfung ist, soweit noch nicht erfolgt, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu beginnen. Die Inspektion des Zustandes der Rohre einschließlich der Anschlussstutzen, der Rohrverbindungen und Schächte, ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Bei Freispiegelleitungen ist eine optische Untersuchung erforderlich, bei Druckleitungen eine Druckprüfung. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserkanälen und -leitungen, in denen Abwasser mit Stoffen, für die nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, transportiert wird sind Dichtheitsprüfungen und in auffälligen Bereichen zusätzlich optische Inspektionen bei Durchführung von z. B. Muffendruckprüfungen, zusätzlich optische Inspektionen erforderlich. Diese Dichtheitsprüfungen können auf die rohwasserführenden Kanäle und Leitungen bis zur spezifischen Abwasserbehandlungsanlage begrenzt werden. Als erstmalig inspiziert im Sinne dieser Verordnung gelten Abwasserkanäle und -leitungen, die in einem Zeitraum bis zu 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft wurden, wenn die Überprüfungsergebnisse aufgezeichnet sind. Bis spätestens Ende 2005 muss die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes abgeschlossen sein. Die Überprüfungen sind fortlaufend im 10-Jahresturnus durchzuführen. Für nach dem 1. Januar 1999 neu errichtete dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserkanäle und -leitungen, für nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserkanäle, für die keine Dichtheitsnachweise erforderlich sind sowie für solche Anlagen, die nach der Erstinspektion dauerhaft saniert worden sind, ist die erste Wiederholungsprüfung nach 15 Jahren erforderlich. Für neue und sanierte Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem ist eine Folgeprüfung erst nach 20 Jahren erforderlich. Die Reihenfolge der Inspektion ist in der Dringlichkeit der wasserwirtschaftlichen Bedeutung durchzuführen. Für Anlagen in einem Wasserschutzgebiet gelten höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für diesen Bereich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. |