(1) 1Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage entsprechend den satzungs- und wasserrechtlichen Vorgaben sowie unter besonderer Berücksichtigung von Art, Beschaffenheit und Menge des eingeleiteten Abwassers durch regelmäßige Untersuchungen auf Kosten der Einleiter zu überwachen. 2Bei allen Messungen ist die analytische Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 zu gewährleisten.

 

(2) 1Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage führt ein Abwasserkataster über Einleitungen nach Absatz 1 mit folgenden Angaben:

 

1.

Name und Adresse des Indirekteinleiters,

 

2.

Bezeichnung und territoriale Lage der Einleitstelle,

 

3.

Bezeichnung der einzelnen Messstellen,

 

4.

soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung,

 

5.

Abwassermenge,

 

6.

Probenahmeart,

 

7.

Überwachungswerte, Untersuchungsparameter und -häufigkeit, Untersuchungsergebnisse und

 

8.

Nachweis zur Durchführung der Kontrolle.

2Das Abwasserkataster ist jährlich zu aktualisieren.

 

(3) 1Zwischen dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kontrolle des Indirekteinleiters nach Absatz 1 und die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlage nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 von derselben Untersuchungsstelle durchgeführt werden. 2Die Untersuchungen sind unangemeldet durchzuführen und die Untersuchungsergebnisse sowohl dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage als auch dem Indirekteinleiter zuzuleiten.

 

(4) 1Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung (ThürIndEVO) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig sind, müssen in das Abwasserkataster aufgenommen werden. 2Die Überwachung des Indirekteinleiters nach § 3 ThürIndEVO ersetzt in diesen Fällen die durch den Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen nach Absatz 1, wenn ihm der Prüfbericht der sachverständigen Stelle nach § 5 ThürIndEVO zugeleitet wird.

 

(5) 1Der Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage hat der Wasserbehörde das Abwasserkataster gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. 2Unbeschadet der Pflicht nach Satz 1 ist das Abwasserkataster der Wasserbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

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