(1) 1Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind durch den Unternehmer der Abwasseranlage in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. 2Er hat den Eigenkontrollbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahrs in zweifacher Ausfertigung der Wasserbehörde vorzulegen. 3Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde kann festlegen, in welcher Form der Eigenkontrollbericht oder Teile davon zu übergeben sind. 2Sie kann ergänzend zu Absatz 1 die Verpflichtung zur Übermittlung des Eigenkontrollberichts mit bestimmten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung festlegen.

 

(3) 1Der Eigenkontrollbericht muss neben dem Namen und der Adresse des Unternehmers der Abwasseranlage mindestens die für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen 1 bis 4 geforderten Angaben enthalten. 2In wasserrechtlichen Zulassungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen festgelegte darüber hinausgehende Anforderungen an den Eigenkontrollbericht sind zusätzlich zu erfüllen.

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