(1) 1Die Untersuchung von Abwasser kann einer staatlich anerkannten sachverständigen Stelle übertragen werden. 2Die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlagen nach den in Anlage 4 Nr. 3.2 Tabelle 3 Spalte 3 bestimmten Parametern muss durch eine staatlich anerkannte sachverständige Stelle erfolgen.

 

(2) 1Sachverständige Stellen (Untersuchungsstellen nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung) werden auf Antrag durch die obere Wasserbehörde staatlich anerkannt, wenn sie die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Bei Nachweis aller Voraussetzungen erfolgt die Anerkennung befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren. 3Die Anerkennung kann im Einzelfall auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn die sachverständige Stelle die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt oder nachweist. 4Die Anerkennung kann auf bestimmte Untersuchungen beschränkt werden.

 

(3) Für die Anerkennung nach Absatz 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und der oberen Wasserbehörde nachzuweisen:

 

1.

Besitz eines für die Untersuchungsaufgabe anwendbaren, vollständigen und gültigen Kompetenznachweises nach DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung; der Kompetenznachweis muss den Anforderungen des Fachmoduls Wasser nach § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich in der Fassung vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25450) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

 

2.

Vorlage einer Erklärung über die Unabhängigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung; es darf insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Kontrolltätigkeit und anderen Leistungen gegenüber dem Unternehmer der Abwasseranlage bestehen,

 

3.

Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung mit einer Mindestdeckungssumme von 250000 Euro und

 

4.

Vorlage einer Erklärung, in der das Land sowie diejenigen Länder, in denen Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden, von jeder Haftung für die als Untersuchungsstelle nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung erbrachten Leistungen freigestellt werden.

 

(4) Der nach Absatz 3 Nr. 1 geforderte Kompetenznachweis nach Maßgabe des Fachmoduls Wasser kann auf Antrag für den Untersuchungsbereich Abwasser auf bestimmte Teilbereiche und Parameter beschränkt werden.

 

(5) 1Anerkennungen anderer Bundesländer, die denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, gelten auch in Thüringen. 2Entsprechendes gilt für die Anerkennung von Kontrolllaboren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 3Die Gleichwertigkeit der Anerkennung wird durch die obere Wasserbehörde festgestellt und im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.

 

(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr gegeben sind oder Auflagen des Anerkennungsbescheids nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

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