An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
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Aktenzeichen: ...
In der Familiensache
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gegen
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wegen Ehescheidung;
hier: Folgesache Güterrecht
beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin,
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den Antrag zurückzuweisen. |
Begründung:
Der Zurückweisungsantrag wird auf grobe Unbilligkeit i. S. d. § 1381 BGB gestützt.
1.
Richtig ist, dass der Antragsteller während der Ehezeit keinen Zugewinn erwirtschaftet hat. Hintergrund war seine ständige Verschuldung. Die Antragsgegnerin hatte kein Anfangsvermögen, so dass ihr Endvermögen in Höhe von ... EUR zugleich auch ihren Zugewinn darstellt. Die Erfüllung der Ausgleichsforderung wird von der Antragsgegnerin verweigert, da ein Ausgleich des Zugewinns grob unbillig wäre.
2.
Die Ehe dauerte fast ... Jahre. Während dieser Zeit war der Antragsteller nur insgesamt etwas mehr als ... Monate erwerbstätig. Bekanntermaßen war er die übrige Zeit arbeitslos.
Insgesamt ...mal hat der Antragsteller seinen Arbeitsplatz verloren, sei es durch eigene Kündigung oder verhaltensbedingte Kündigung der jeweiligen Arbeitgeber. Arbeitslosengeld hat er nur für etwa ... Monate erhalten. Im Übrigen wurde dem Antragsteller kein Arbeitslosengeld zugesprochen oder er hat es aus grober Nachlässigkeit gar nicht erst beantragt. Auch im Fall der Zahlung von Arbeitslosengeld ist davon nichts in den ehelichen Haushalt geflossen. Der Antragsteller hat seine Einnahmen bei Pferderennen verwettet oder es für Lottospielen ausgegeben. Im Interesse der Wahrung des Ehefriedens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf sein Verlangen hin durchschnittlich etwa ... EUR monatlich zur Verfügung gestellt.
Die gemeinsamen Kinder wurden im Wesentlichen von der Mutter des Antragstellers versorgt, während die Antragsgegnerin einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Der Antragsteller hat sich um die gemeinsamen Kinder überhaupt nicht gekümmert und hat auch trotz Aufforderung in der Trennungszeit keinen Kindesunterhalt gezahlt.
3.
Andererseits war die Antragsgegnerin trotz der Kinder ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., erwerbstätig. Sie hat die Kinder, teilweise abwechselnd mit den Eltern des Antragstellers, betreut. Dabei hatte sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. ... EUR bis ... EUR. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zum Versorgungsausgleich.
Diese Einnahmen wurden zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie verwendet. Dabei hat die Antragsgegnerin darauf geachtet, für unvorhergesehene Ausgaben einen kleinen Betrag anzusparen, z.B. für den Fall einer eigenen längeren Krankheit oder Heilbehandlungskosten. Diese kleine Ansparung stellt auch das Endvermögen der Antragsgegnerin dar.
4.
Mit dem Verhalten des Antragstellers liegen die in § 1381 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Unbilligkeit vor. Der Antragsteller hat keinen Zugewinn erzielt und ist längere Zeit seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht nachgekommen.
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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin