§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[1] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder |
2. |
entgegen § 6 Absatz[2] [Bis 31.03.2021: Abs.] 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz[3] [Bis 31.03.2021: Abs.] 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
sucht oder anbietet. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. |
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[6] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder |
2. |
gewerbs- oder geschäftsmäßig
Bis 30.06.2021:
|
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro[10] [Bis 25.11.2015: zehntausend Deutsche Mark], in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro[11] [Bis 25.11.2015: fünfzigtausend Deutsche Mark] geahndet werden.
§ 14a (weggefallen)
§ 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.
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