(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[1] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

 

2.

entgegen § 6 Absatz[2] [Bis 31.03.2021: Abs.] 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz[3] [Bis 31.03.2021: Abs.] 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

 

a)

Kinder zur Adoption[4] [Bis 31.03.2021: Annahme als Kind] oder Adoptionsbewerber,

 

b)

Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3[5] [Bis 31.03.2021: Abs. 4] Satz 1 genannten Zwecken oder

 

c)

Ersatzmütter oder Bestelleltern

sucht oder anbietet.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

 

1.

entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[6] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

 

2.

gewerbs- oder geschäftsmäßig

 

a)

entgegen § 5 Absatz 2 Nummer[7] [Bis 31.03.2021: Abs. 3 Nr.] 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

 

b)

[8]entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

Bis 30.06.2021:

b)

entgegen § 5 Absatz 2 Nummer[9] [Bis 31.03.2021: Abs. 3 Nr.] 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro[10] [Bis 25.11.2015: zehntausend Deutsche Mark], in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro[11] [Bis 25.11.2015: fünfzigtausend Deutsche Mark] geahndet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[8] Buchst. b) geändert durch Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.06.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.
[11] Geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.

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