§ 1 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3 [Bis 31.03.2021: § 2 Abs. 2] des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten:
2. |
Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register, |
4. |
Darlegung der Finanzlage des Trägers, |
5. |
Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens, |
6. |
vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid, |
7. |
Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes, |
8. |
Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie |
9. |
Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des Trägers. |
(2) 1Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu stellen. 2Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
(3) 1Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. 2Sofern binnen eines Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung fort. 3Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig.
§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 [Bis 31.03.2021: § 2a Abs. 3 Nr. 3] des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1 [Bis 31.03.2021: § 1 Abs. 1] geforderten Angaben insbesondere enthalten:
1. |
Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen, |
2. |
Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll, |
3. |
außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle, |
4. |
Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen, |
5. |
Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat, |
6. |
Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung, |
7. |
Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und |
(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.
(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 [Bis 31.03.2021: § 4 Abs. 2 Satz 3] des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.
(4) 1Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer [Bis 31.03.2021: Nr.] 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.