1Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs.1 unverzüglich mitzuteilen. 2Dies sind insbesondere:
1. |
Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes, |
2. |
Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen, |
3. |
Wegfall der Gemeinnützigkeit, |
4. |
Ausscheiden einer Fachkraft, |
5. |
Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen, |
6. |
Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, |
7. |
Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat, |
8. |
Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat, |
9. |
wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und |
10. |
Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen