Kurzbeschreibung

Generalklausel für die Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist § 16 Abs. 2 WEG. Danach können Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten einfach-mehrheitlich eine Änderung beschließen.

WEMoG

Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, gibt es auch keine Differenzierung mehr zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt die Spezialnorm des § 21 WEG.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht eine Kostenverteilungsänderung bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten. Nicht zulässig wird eine generelle Änderung des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels sein. Richtet sich die Kostenverteilung allgemein nach Miteigentumsanteilen, können die Wohnungseigentümer nicht etwa beschließen, dass sich die Kostenverteilung künftig pauschal nach Objekten richten soll. Ein entsprechender Beschluss wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, da es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG um eine "Kann"-Bestimmung handelt.[1]

Allgemeinstrom

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms

Gemäß § ____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten des Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Allgemeinstrom – Regelung in Mehrhausanlage

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms; künftig häuserweise Verteilung nach Sondereigentumseinheiten

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom ______ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen), unabhängig davon, in welchem Haus sie entstanden sind.

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten des Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Verbrauch in den einzelnen Häusern jeweils nur unter den derzeitigen und künftigen Wohnungseigentümern der einzelnen Häuser zu verteilen. Die Verteilung der Kosten des Allgemeinstroms erfolgt unter den Wohnungseigentümern der jeweiligen Häuser nach Sondereigentumseinheiten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Allgemeinstrom – Tiefgarage

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms im Tiefgaragengebäude; künftig Verteilung nur unter den Stellplatzeigentümern

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern einschließlich der Eigentümer von Stellplätzen im Tiefgaragengebäude nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Objekte/Personen).

Angesichts der Tatsache, dass nicht sämtliche Wohnungseigentümer über einen Stellplatz in der Tiefgarage verfügen, beschließen die Wohnungseigentümer abweichend hiervon, die Kosten des im Tiefgaragengebäude verbrauchten Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nur noch unter den jeweiligen Eigentümern von Tiefgaragenstellplätzen zu verteilen. Die Verteilung der Kosten des im Tiefgaragengebäude verbrauchten Allgemeinstroms erfolgt unter den Stellplatzeigentümern nach Objekten, also nach Tiefgaragenstellplätzen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/ab...

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