Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Aufgrund einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer können diese beschlussweise verpflichtet werden, höhere oder sogar die gesamten Kosten der durch die Nutzung verursachten Kosten zu tragen.
Vorbemerkung
Durch eine ausschließliche oder intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer erscheint die Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer mit den dadurch entstehenden Kosten ungerecht. Möglich ist es, auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG diese Kostenmehrbelastung durch beschlussweise Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auf die Verursacher dieser Kosten zu verteilen.
Treppenhausreinigung im Bereich einer zweckbestimmungsgemäß genutzten Arztpraxis
TOP XX Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten der Treppenhausreinigung wegen der im 1. Obergeschoss betriebenen Arztpraxis
Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen.
Die Kosten der Reinigung des Treppenhauses betragen jährlich durchschnittlich _____ EUR. Nach Auskunft des Reinigungspersonals ist der Reinigungsaufwand im Bereich des Treppenlaufs zum 1. Obergeschoss aufgrund erheblicher Verschmutzung in etwa doppelt so groß, wie in den übrigen Bereichen. Insgesamt sind 4 Treppenläufe einschließlich der Podestflächen zu reinigen, sodass sich hinsichtlich der intensiveren Reinigung im Bereich des Treppenlaufs zum 1. Obergeschoss ein Mehraufwand in Höhe von 20 % ergibt. Da der Reinigungsmehraufwand aus dem Betrieb der stark frequentierten und im 1. Obergeschoss betriebenen Arztpraxis resultiert, beschließen die Wohnungseigentümer eine Sonderbelastung des jeweiligen Eigentümers der im 1. Obergeschoss belegenen und mit Nr. ___ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ bezeichneten Sondereigentumseinheit.
Die Kostenbelastung erfolgt im Wege eines Vorababzugs in Höhe von 20 % der Jahresgesamtreinigungskosten. In dieser Höhe erfolgt die entsprechende Belastung des Wohnungseigentümers im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung. Die Verteilung der übrigen Kosten erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen.
Die Verpflichtung zur Leistung dieses beschlossenen Mehraufwandausgleichs endet mit Ablauf des Monats, in dem dem Verwalter die Beendigung der konkreten Nutzung des Sondereigentums als Arztpraxis nachgewiesen wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Treppenhausreinigung im Bereich einer zweckbestimmungswidrig genutzten Arztpraxis
TOP XX Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten der Treppenhausreinigung wegen der im 1. Obergeschoss betriebenen Arztpraxis
Gemäß § ___ der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ dürfen die Sondereigentumseinheiten lediglich zu Wohnzwecken genutzt werden. In dem im 1. Obergeschoss belegenen und mit Nr. ___ des Aufteilungsplans und vorbezeichneter Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentum wird seit _____ Jahren/Monaten eine stark frequentierte Arztpraxis betrieben, ohne dass die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung entsprechend geändert worden wäre. Die Patienten nutzen intensiv sowohl den Aufzug als auch das Treppenhaus, weshalb ein verstärkter Reinigungs-, Allgemeinstrom-, Aufzugswartungs- und Aufzugsinstandsetzungsbedarf im Vergleich zu den Vorjahren der zweckbestimmungsgemäßen Nutzung des mit Nr. ____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentums entstanden ist. Der Kostenmehraufwand beläuft sich im Durchschnitt der letzten ____ Jahre/Monate auf ca. ___ %. Dies entspricht einem Mehraufwand in Höhe von ____ EUR.
Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer zur Abgeltung des durch die zweckbestimmungswidrige Nutzung entstandenen Mehraufwands eine Sonderbelastung des jeweiligen Wohnungseigentümers der im 1. Obergeschoss belegenen und mit Nr. ___ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentums in Höhe von ____ EUR monatlich. Die Zahlung hat zusammen mit dem Hausgeld zu erfolgen, das jeweils zum ___ eines Kalendermonats auf das Girokonto der Gemeinschaft zu bezahlen ist. Der jeweilige Wohnungseigentümer ist verpflichtet, dem Verwalter auch hinsichtlich der Mehraufwandspauschale eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für die laufenden monatlichen Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erteilen. Einzug und Abbuchung erfolgen entsprechend der Hausgeldvorauszahlungen jeweils im Voraus am 3. Werktag eines Kalendermonats. Alle Lastschrifteinzüge erfol...