OFD Niedersachsen, Verfügung v. 15.4.2011, S 2860 - 3 - St 242

In dem Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05 hat das BVerfG entschieden, dass die Übergangsregelungen des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie zu einem Verlust von KSt-Minderungspotenzial führen.

Beim Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren wurde im Rahmen der entsprechenden Übergangsregelungen das noch vorhandene KSt-Minderungspotenzial ermittelt und als Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Das BVerfG beanstandet, dass die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels (i.d.R. 31.12.2000) mit 45 Prozent belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 Prozent belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) für diejenigen Unternehmen zu einem Wegfall von KSt-Minderungspotenzial führen konnte, die nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügten.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber daher verpflichtet, bis zum 1.1.2011 für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des Körperschaftsteuerguthabens gleichheitsgerecht sicherstellt. Die Feststellungen des BVerfG wirken auf den 1.1.2001 zurück.

Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG im Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt.

Nach § 34 Abs. 13f KStG ist die geänderte Umgliederungsregelung auf alle noch nicht bestandskräftigen Feststellungen anzuwenden. Durch die Streichung des § 36 Abs. 3 KStG wird auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet. In dem neuen § 36 Abs. 6a wird statt dessen eine einfache Regelung gefunden, die die Forderung des BVerfG vollständig umsetzt und gleichzeitig komplizierte Folgeänderungen (insbesondere Veränderungen des EK 02) vermeidet.

Durch die geänderte Umgliederung kann es zu einem Endbestand an EK 45 kommen. Durch die Änderung in § 37 Abs. 1 KStG wird dieser Endbestand in die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens einbezogen.

Ein Genossenschaftsverband hat nunmehr in einigen Fällen beantragt, die Bescheide über die Festsetzung des Anspruchs auf die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG auch in Fällen entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zu ändern, in denen die Umgliederungsrechnung bereits bestandskräftig ist, weil die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine Grundlagenbescheide für die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens seien. Diese Anträge sind entsprechend dem eindeutigen Gesetzesbefehl in § 34 Abs. 13f KStG abzulehnen.

Abzulehnen sind ebenfalls Anträge, die Umgliederung von negativem EK 02 auch insoweit zu unterlassen, als negative Bestände unabhängig von der Umgliederung des EK 45 vorlagen. Die Verrechnung negativer Teilbeträge nach § 36 Abs. 4 bis 6 KStG erfolgt wie bisher (vgl. Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 36 KStG Tz. 48a).

 

Normenkette

KStG § 36

KStG § 37

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