BReg v. 18.9.2001, o. Az.

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung vom 5.7.1996 (BStBl 1996 I S. 1114), wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 419, 2382” durch die Angabe „ § 2382” ersetzt.

2. In Abschnitt 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„In Insolvenzverfahren (Abschnitt 57 bis 64) ist § 251 Abs. 2, 3 der Abgabenordnung zu beachten.”

3. Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Der Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (Abschnitte 45 bis 48) ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht, durch mündliche Erklärung im Versteigerungstermin (zur Aufnahme in die Sitzungsniederschrift) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten des Vollstreckungsgerichts zurückzunehmen. Der Antrag auf Zwangsversteigerung kann bis zur Erteilung des Zuschlags, der Antrag auf Zwangsverwaltung kann jederzeit zurückgenommen werden. Der Insolvenzantrag (Abschnitt 58) ist – im Hinblick auf die Kostenfolge (§ 91a ZPO) – schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht für erledigt zu erklären. Der Insolvenzantrag kann nicht mehr für erledigt erklärt werden, wenn das Gericht den Beschluss über die Eröffnung verkündet, einem Beteiligten zugestellt oder öffentlich bekannt gemacht hat.”

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „fünfhundert” durch das Wort „eintausendfünfhundert” ersetzt.

4. Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „ergebnislos” durch das Wort „erfolglos” ersetzt.
  2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung können Abgabenforderungen mit Überwachung niedergeschlagen werden.”

5. In Abschnitt 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Nachlasskonkurses” durch die Wörter „des Nachlassinsolvenzverfahrens” ersetzt.

6. Abschnitt 21 wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens”

  2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „betreffend” durch das Wort „über” und das Wort „Konkursverfahrens” durch das Wort „lnsolvenzverfahrens” ersetzt.
  3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgt durch Duldungsbescheid (§ 191 AO in Verbindung mit den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes), soweit sie nicht einredeweise (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist. Durch Duldungsbescheid kann auch Wertersatz gefordert werden (Hinweise auf §§ 812 ff. BGB), wenn der Dritte nicht in der Lage ist, der Vollstreckungsbehörde den erhaltenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen.”

7. Abschnitt 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3. Die Vollstreckungsstelle stellt beim Amtsgericht als Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder beim Grundbuchamt den Antrag, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen (Abschnitte 26, 45 bis 51, 58; zum Beispiel Antrag auf Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Sicherungshypothek).

4. Die Vollstreckungsstelle macht den Anspruch des Vollstreckungsgläubigers in einem Insolvenzverfahren geltend (Abschnitte 57 ff.; zum Beispiel durch Anmeldung beim Insolvenzverwalter).”

b) In Nummer 6 wird die Angabe „ §§ 3, 7 AnfG” durch die Wörter „den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes” ersetzt.

8. In Abschnitt 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie von Postsparguthaben” gestrichen.

9. In Abschnitt 25 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefasst:

„4. Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren (Abschnitt 60, 63),

5. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abschnitt 58).”

10. Abschnitt 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vollstreckungs- und Insolvenzantrag”

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Konkursverfahren” durch das Wort „lnsolvenzverfahren” ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht, für die Entgegennahme von Anträgen auf Eintragung einer Sicherungshypothek das zuständige Grundbuchamt.”

11. Abschnitt 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „Nachlasskonkurs” durch das Wort „Nachlassinsolvenzverfahren” ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort „Nachlasskonkurses” durch das Wort „Nachlassinsolvenzverfahrens” ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort „Konkurs” durch das Wort „lnsolvenzverfahren” ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Nachlasskonkurs” durch die Wörter „ein Nachlassinsolvenzverfahren” ersetzt.

12. Abschnitt 32 wird aufgehoben.

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