Leitsatz
In einer Entscheidung des Gebietsgerichts Leningrad in St. Petersburg über die Annahme eines minderjährigen Kindes war eine Änderung des Geburtsortes des Kindes ausgesprochen worden. Dies erfolgte durch Beischreibung eines Randvermerks über die adoptionsbedingten Änderungen des Personenstandes. Der Grundeintrag im Geburtenbuch ließ auch weiterhin den tatsächlichen Geburtsort erkennen.
Gegen die Anerkennung der Entscheidung des Gebietsgerichts Leningrad legte die Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das KG kam zu dem Ergebnis, die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) habe daher in der Sache keinen Erfolg.
Nach §§ 41 Abs. 2, 16, 21 Abs. 1 Nr. 2 PStG habe der Standesbeamte Ort, Tag und Stunde der Geburt eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geborenen Kindes in das Geburtenbuch einzutragen. Nach § 30 Abs. 1 PStG sei ein Randvermerk einzutragen, wenn sich der Personenstand des Kindes ändere. Da durch die Annahme als Kind das angenommene Kind aus der Familie, der es durch Geburt entstamme, in eine andere Familie wechsele, zu der durch staatlichen Rechtsakt ein neues Verwandtschaftsverhältnis begründet werde, stelle die Annahme als Kind eine Änderung des Personenstandes dar, die nach § 30 Abs. 1 S. 1 PStG im Geburtseintrag zu vermerken sei.
Werde die Annahme des Kindes - wie im vorliegenden Fall - nicht durch ein deutsches Gericht, sondern durch ein ausländisches Gericht ausgesprochen, habe der Standesbeamte als Vorfrage die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung zu prüfen (OLG Karlsruhe v. 28.10.2003 - 11 Wx 8/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 154 = NJW 2004, 516 ff. m.w.N.).
Da die russische Föderation dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 bislang nicht beigetreten sei, richte sich die Frage der Anerkennung der Wirksamkeit einer in der russischen Föderation ausgesprochenen Adoption allein nach § 16a FGG.
Gründe, die der Anerkennung der Entscheidung des Gebietsgerichts Leningrad in St. Petersburg nach § 16a FGG entgegenstehen würden, sah das KG nicht.
Die nach § 16a Nr. 1 FGG erforderliche internationale Zuständigkeit des Gebietsgerichts Leningrad sei gegeben, da das Kind im Zeitpunkt des Beschlusses Staatsangehörige der russischen Föderation gewesen sei und dort seinen Wohnsitz gehabt habe.
Die Entscheidung des Gebietsgerichts in Leningrad verstoße auch nicht gegen den ordre public. Bei der Frage der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen sei auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen. Danach sei eine ausländische Entscheidung nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen, insbesondere mit den Grundrechten, in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine, sie als wirksam anzusehen.
Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundrechte des Kindes durch die Beischreibung des Randvermerks über die Entscheidung des Gebietsgerichts nicht verletzt seien. Für eine Verletzung der Menschenwürde des betroffenen Kindes sei nichts ersichtlich und auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde durch die Beischreibung des Randvermerks über die Änderung des Geburtsortes im Geburtenbuch nicht verletzt.
Die durch den gewählten Randvermerk allenfalls eintretende mittelbare Beeinträchtigung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei nicht unverhältnismäßig. Der Randvermerk diene dem Schutz des Adoptionsgeheimnisses und damit den eigenen Interessen des Kindes. Diese würden auch von der deutschen Rechtsordnung als schutzwürdiges Gut anerkannt.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 20.03.2007, 1 W 165/05