Leitsatz
Der Kläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Vaters seiner geschiedenen Ehefrau um den an sie zu zahlenden Unterhalt zu verringern. Der im Wesentlichen aus Immobilien bestehende Nachlass befindet sich in den USA.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien ist geschieden und der Ehemann ist zur monatlichen Zahlung von 4.000,00 DM Unterhalt an die nicht berufstätige Frau verurteilt worden. Seine Leistungsfähigkeit steht außer Streit.
Ein Jahr später verstarb der in Florida lebende Vater der geschiedenen Frau und hinterließ ein beträchtliches, im Wesentlichen aus Immobilien bestehendes Vermögen. Alleinerbin ist dessen Ehefrau und Mutter der Beklagten geworden.
Der geschiedene Ehemann hat nunmehr Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über den Wert des Pflichtteilsanspruchs der Beklagten begehrt um die Unterhaltszahlungen an diese verringern zu können.
Entscheidung
Der Ehegatte kann gemäß § 1580 BGB i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB Auskunft verlangen, wenn diese für den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung ist. Die Frage, ob die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter geltend machen muss, ist für den Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs relevant, da sie ihre weitere Unterhaltsbedürftigkeit betrifft. Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1577 Abs. 1 BGB keinen Unterhalt mehr verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften selbst unterhalten kann. Grundsätzlich ist auch die Verwertung des Vermögensstammes geboten und es besteht kein Grund den Pflichtteilsanspruch von vornherein von der Verwertung auszunehmen.
Es steht jedoch nicht fest, welche Vermögenswerte dem Pflichtteilsanspruch der Beklagten unterfallen würden. Denn das deutsche Erbstatut, dem die erbrechtliche Rechtsnachfolge in das Vermögen des Vaters zwar wegen dessen deutscher Staatsangehörigkeit unterfällt, wird gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB durch das Belegenheitsstatut, das in den Vereinigten Staaten für das unbewegliche Vermögen gilt, wieder eingeschränkt. Nach dem Recht aller amerikanischen Bundesstaaten richtet sich die Erbfolge in Immobilien nach dem Recht des Lageortes. Kein Bundesstaat kennt jedoch ein Pflichtteilsrecht für erwachsene Kinder. Demnach bestände auch kein Pflichtteilsrecht der Beklagten, wenn man davon ausgeht, dass das Vermögen des Erblassers tatsächlich nur aus Immobilienbesitz bestand. Ein Pflichtteilsrecht käme nur in Bezug auf solche Vermögensgegenstände in Betracht, die in Deutschland belegen sind oder durch den Vorrang des Einzelstatuts nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB nicht erfasst werden.
Soweit nach diesen Erwägungen ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten gegeben ist, muss sie diesen zur Behebung ihrer Bedürftigkeit gegen ihre Mutter geltend machen und dem Kläger auch über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen. Es sind jedoch Zumutbarkeitsgesichtspunkte dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Geltendmachung des Pflichtteils nicht gefordert werden kann, wenn sie die Bedürftigkeit nur geringfügig beheben würde.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 21.04.1993, XII ZR 248/91