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Änderung des Unterhaltsanspruchs bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Unterhaltsbedürftigen, Anforderungen an die Zumutbarkeit der Geltendmachung, Nachlassspaltung wegen der Belegenheit des Immobiliennachlasses in den Vereinigten Staaten

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Leitsatz

Der Kläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Vaters seiner geschiedenen Ehefrau um den an sie zu zahlenden Unterhalt zu verringern. Der im Wesentlichen aus Immobilien bestehende Nachlass befindet sich in den USA.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien ist geschieden und der Ehemann ist zur monatlichen Zahlung von 4.000,00 DM Unterhalt an die nicht berufstätige Frau verurteilt worden. Seine Leistungsfähigkeit steht außer Streit.

Ein Jahr später verstarb der in Florida lebende Vater der geschiedenen Frau und hinterließ ein beträchtliches, im Wesentlichen aus Immobilien bestehendes Vermögen. Alleinerbin ist dessen Ehefrau und Mutter der Beklagten geworden.

Der geschiedene Ehemann hat nunmehr Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über den Wert des Pflichtteilsanspruchs der Beklagten begehrt um die Unterhaltszahlungen an diese verringern zu können.

 

Entscheidung

Der Ehegatte kann gemäß § 1580 BGB i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB Auskunft verlangen, wenn diese für den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung ist. Die Frage, ob die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter geltend machen muss, ist für den Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs relevant, da sie ihre weitere Unterhaltsbedürftigkeit betrifft. Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1577 Abs. 1 BGB keinen Unterhalt mehr verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften selbst unterhalten kann. Grundsätzlich ist auch die Verwertung des Vermögensstammes geboten und es besteht kein Grund den Pflichtteilsanspruch von vornherein von der Verwertung auszunehmen.

Es steht jedoch nicht fest, welche Vermögenswerte dem Pflichtteilsanspruch der Beklagten unterfallen würden. Denn das deutsche Erbstatut, dem die erbrechtliche Rechtsnachfolge in das Vermögen des Vaters zwar...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Unterhalt  Leitsatz (amtlich) a) Zur Zumutbarkeit der Geltendmachung eines dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsanspruchs (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 7. Juli 1982 – IVb ZR 738/80 – ...

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