LfSt Bayern v. 12.8.2009, S 3804.1.1 - 1 St 35
aus FinMin Bayern vom 6.8.2009, 34 – S 3804 – 015 – 30 591/09
Anlage: Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009
Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 wurde das Güterrecht reformiert.
Es ergeben sich insbesondere folgende Änderungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs:
- Die Beschränkung des Abzugs von Verbindlichkeiten beim Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB) entfällt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Damit kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten negativ sein.
- Bei der Ermittlung des Endvermögens können Schulden immer in voller Höhe abgezogen werden (Streichung Beschränkung kompletter Schuldenabzug auf Fälle, in denen ausgleichsberechtigter Ehegatte Dritten für Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen kann, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Bei der Begrenzung des vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu zahlenden Zugewinnausgleichs auf sein Endvermögen wird dieses um den Wert der dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöht (§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Das Gesetz tritt am 1.9.2009 in Kraft. Die Gesetzesänderungen sind bei der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung des nicht steuerbaren fiktiven Zugewinnausgleichs (§ 5 Abs. 1 ErbStG) zu berücksichtigen.
Anlage
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Artikel 1 |
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl 2002 I S. 42, S. 2909; BGBl 2003 I S. 738), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.6.2009 (BGBl 2009 I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. |
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Buch 4 Abschn. 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende Angabe eingefügt: |
„Untertitel 1a |
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung„. |
2. |
In § 1318 Abs. 4 werden die Wörter „Die Vorschriften der Hausratsverordnung” durch die Wörter „Die §§ 1568a und 1568b” ersetzt. |
3. |
Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst: |
„§ 1361a |
Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben”. |
4. |
§ 1370 wird aufgehoben. |
5. |
§ 1374 wird wie folgt geändert: |
a) |
In Abs. 1 werden die Wörter „; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden” gestrichen. |
b) |
Folgender Abs. 3 wird angefügt: |
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„(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.” |
6. |
§ 1375 wird wie folgt geändert: |
a) |
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: |
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„Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.” |
b) |
Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: |
|
„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist.” |
7. |
Dem § 1378 wird folgender Satz angefügt: |
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„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.” |
8. |
§ 1379 wird wie folgt geändert: |
a) |
Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: |
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„Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten |
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- Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
- Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
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|
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.” |
b) |
Abs. 2 wird wie folgt gefasst: |
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„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.” |
9. |
Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst: |
„§ 1384 |
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung |
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
§ 1385 |
Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft |
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
- die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
- Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
- der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ...