Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt, dessen Wegfall der Kläger für die Zeit ab Dezember 2007, hilfsweise ab dem 1.1.2008 begehrte. Die für die von ihm beabsichtigte Klage begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihm vom AG nicht gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei keine Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 3.2.2006 zugrunde liegenden Tatsachen eingetreten. Zudem liege eine Ehe von langer Dauer mit ehebedingten Nachteilen der Ehefrau vor, bei der nicht aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgen könne. Dies gelte auch in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH und der Unterhaltsreform.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Ehemann Beschwerde ein, die teilweise erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte der Beschwerde für die Zeit bis Ende Dezember 2007 Erfolg nicht beschieden sein. Zwar erfasse die Unterhaltsreform auch "Altfälle". Insoweit sei allerdings eine Stichtagsregelung getroffen worden. Gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO sei für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche weiterhin das bisherige Recht maßgeblich. Insoweit komme nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine nachträgliche Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1578 Abs. 5 BGB a.F. zwar prinzipiell auch bei Ehen in Betracht, die länger als 20 Jahre gedauert hätten, wobei es darauf ankomme, ob ehebedingte Nachteile vorlägen. Dies stelle der Ehemann in Abrede.
Mit der entsprechenden Einwendung sei er jedoch gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil ihm - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - entsprechender Sachvortrag und entsprechende Einwendungen schon im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angegriffenen Urteils vom 3.2.2006 möglich gewesen wären. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH war spätestens seit seiner Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Anwendung lediglich der Differenz- anstelle der Anrechnungsmethode im Jahre 2001 ersichtlich, dass infolge der jetzt wertvoller empfundenen Haushaltstätigkeit auch die Frage einer Befristung neu zu überdenken sei (BGH, Urt. v. 28.2.2007, XII ZR .
Für die Zeit ab Januar 2008 sei das neue Recht in der Fassung der Unterhaltsreform anzuwenden. Soweit der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften eingreife, komme keine Präklusion in Betracht. Ob der Unterhalt dann aber tatsächlich abgeändert werde, richte sich nach einer Zumutbarkeitsprüfung (§ 36 Nr. 1 EGZPO), bei welcher u.a. das Alter der Beteiligten, ihr Gesundheitszustand und ihre finanziellen Dispositionen zu berücksichtigen seien. Ein abruptes Ende der wirtschaftlichen Verhältnisse schloss das OLG im vorliegenden Fall wegen der genannten Gesichtspunkte für die Dauer von noch zwei Jahren aus.
Hinweis
Soweit sich die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbegrenzung oder Unterhaltsbefristung erst aus dem neuen Recht ergeben, schließt § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusion ausdrücklich aus. § 1578b BGB ist als "Ist-Vorschrift" ausgestaltet, während § 1573 Abs. 5 BGB a.F. dem Gericht einen Ermessensspielraum eingeräumt hatte. Im Übrigen können nunmehr auch der Alters- und der Krankheitsunterhalt befristet werden. Beide Befristungsmöglichkeiten sind neu. In Fällen, in denen das neue Recht allerdings nur zu internen Verschiebungen führt, der an die Berechtigten zu leistende Gesamtunterhalt jedoch insgesamt unverändert bleibt, wird eine Abänderung des Unterhaltstitels eher nicht in Betracht kommen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2008, 1 WF 22/08