OFD München, Verfügung v. 20.2.2004, S 2000 - 21 St 416

Anlage: 1 Zusammenstellung

Beiliegend übersende ich eine tabellarische Zusammenstellung über die wichtigsten einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie Änderungen, die für die Veranlagungszeiträume 2000 – 2004 zu beachten sind.

Vorschriften, die für den genannten Zeitraum unverändert blieben bzw. vor 2000 bereits weggefallen sind, wurden zum Teil nicht mehr aufgenommen. Insoweit bitte ich, auf die frühere Zusammenstellung (OFD München vom 17.5.2002, S 2000 – 21 St 416) zurückzugreifen.

Der Zusammenstellung liegt das vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Einkommensteuergesetz 2003 (Stand 1.7.2003) zu Grunde, berücksichtigt wurden auch Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003, das Steuervergünstigungabbaugesetz, das Gesetz zur Änderung des Gewerbeseuergesetz und andere Gesetze sowie das Haushaltsbegleitgesetz 2004. Soweit die Anwendung von einzelnen Vorschriften nicht mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmt, bzw. besondere Anwendungsbestimmungen vorliegen, sind die Endnoten in der Zusammenstellung zu beachten.

Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Anwendung der in der Zusammenstellung aufgeführten Beträge ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Wegen der Fülle der Änderungen und insbesondere einiger grundlegender neuer Vorschriften verweise ich ergänzend auf den Leitfaden „Steuerrechtsänderungen 2004” vom Januar 2004.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Diese Verfügung wird nebst Anlage in das AIS/Themen/ESt/Arbeitshilfen/Leitfäden eingestellt.

 

Anlage

Tabellarische Übersicht über die einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie über sonstige Vorschriften des Einkommensteuerrechts ab dem Veranlagungzeitraum 2000
§§ des EStG[1] Inhalt der Bestimmung 2000 2001 2002 2003 2004
    in DM in DM in EUR in EUR in EUR
§ 1 Abs. 3 Beschränkte bzw. auf Antrag unbeschränkte ESt-Pflicht Wahlrecht, wenn          
  Auslandseinkünfte nicht mehr als 12.000 12.000 6.136 6.136 6.136
  oder Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
  Inlandseinkünfte mind. … der Gesamteinkünfte 90 % 90 % 90 % 90 % 90 %
§ 1a EU- bzw. EWR-Staatsangehörige erhalten weitere          
  Vergünstigungen, wenn der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 2          
  bei Ehegatten gemeinsam … nicht übersteigt 24.000 24.000 12.272 12.272 12.272
  (im Übrigen 90 %-Grenze wie oben bezogen auf die gemeinsamen Einkünfte) Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
§ 2 Beschränkter vertikaler Verlustausgleich ab … DM/Euro          
Abs. 3 bei zusammenveranlagten Ehegatten grundsätzlich 100.000 100.000 51.500 51.500 weggefallen[2]
  personenbezogen (Übertragungsmöglichkeiten)          
             
Abs. 5a Erhöhung/Verminderung der Einkünfte, Summe der          
  Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte für          
  außersteuerliche Zwecke um          
             
  – steuerfreie Beträge gem. § 3 Nr. 40 EStG ja[3a],[3b] ja ja ja
             
  – nicht abziehbare Beträge gem. § 3c Abs. 2 EStG ja[3a],[3b] ja ja ja
             
Abs. 7 Einbeziehung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in          
  die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht bei ja ja ja ja ja
  Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines VZ          
§ 2a Kein Verlustabzug für ausländische gewerbliche ja ja ja ja ja
Abs. 3 und 4 Betriebsstättenverluste ab 1999.          
i.V.m. Bei positiven Einkünften bzw. Umwandlung der Betriebsstätte          
§ 52 Abs. 3 Nachversteuerung für bisherige Verlustabzugsbeträge bis ja ja ja ja ja
  einschl. VZ 2008          
§ 3 Nr. 9 Freibetrag bei Abfindung wegen Auflösung eines          
  Dienstverhältnisses          
             
  – Grundfreibetrag 16.000 16.000 8.181 8.181 7.200
             
  – Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und Betriebszuge- 20.000 20.000 10.226 10.226 9.000
  hörigkeit mindestens 15 Jahre          
             
  – Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt und Betriebs- 24.000 24.000 12.271 12.271 11.000
  zugehörigkeit mindestens 20 Jahre          
§ 3 Nr. 10 Gesetzliche Übergangsgelder bzw. Beihilfen wegen          
  Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens 24.000 24.000 12.271 12.271 10.800
§ 3 Nr. 15 Steuerfreier Höchstbetrag für Zuwendungen an ArbN          
             
  – bei Geburt eines Kindes 700 700 358 358 315
             
  – bei Eheschließung 700 700 358 358 315
§ 3 Nr. 26 Steuerbefreiung von Einnahmen[4] für nebenberufliche          
  Tätigkeit als Übungsleiter, Pfleger, Künstler etc. im Dienst          
  oder Auftrag einer öffentlich rechtlichen oder wegen 3.600 3.600 1.848 1.848 1.848
  Gemeinnützigkeit etc. steuerbefreiten Körperschaft bis zu …          
§ 3 Nr. 24 Steuerfreiheit von Fahrtkostenzuschüssen ja ja ja ja weggefallen
§ 3 Nr. 38 Steuerbefreiung für Sachprämien, die der Stpfl. für die          
  persönliche lnanspruchnahme von Dienstleistungen          
  von Unternehmen unentgeltlich erhält, die dies...

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