Kurzbeschreibung
Sofern das Finanzamt im Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht, muss der Kläger die Klage zurücknehmen (Kostenfolge) oder insoweit für erledigt erklären. Bei Erledigungserklärung wird über die Kosten nach Sach- und Streitgegenstand entschieden.
Vorbemerkung
Das Finanzamt behält auch nach Klageerhebung die Herrschaft über den angefochtenen Verwaltungsakt. Es kann ihn daher auch noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens - genauso wie außerhalb des Prozesses - aufheben oder ändern, und zwar zugunsten wie zuungunsten des Klägers. Das gilt auch noch während des Revisionsverfahrens. Voraussetzung ist allerdings, dass jeweils die Tatbestandsmerkmale einer Korrekturvorschrift erfüllt sind.
Der neue Verwaltungsakt wird automatisch, d.h. ohne Antragstellung, Gegenstand des Klageverfahrens. Ein Einspruch gegen ihn ist ausgeschlossen (und auch überflüssig). Die Einführung des Änderungsbescheids in das Klageverfahren ohne eine besondere Antragstellung führt einerseits zu einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung, da nicht nochmals das Einspruchsverfahren durchgeführt werden muss. Andererseits verliert der Kläger mit der Entbehrlichkeit des Einspruchsverfahrens gewissermaßen eine Tatsacheninstanz auf der Ebene des Finanzamts.
- Hat das Finanzamt in dem Änderungsbescheid dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben, ist die Klage zurückzunehmen oder der Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Denn mit der vollen Anerkennung der Einwendungen des Klägers ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Würde sie weiterhin aufrecht erhalten, müsste sie als unzulässig mit Kostenlast des Klägers abgewiesen werden.
- Wurde mit dem Änderungsbescheid dem Klagebegehren nur teilweise stattgegeben, muss der Klageantrag entsprechend auf die nicht anerkannten Punkte eingeschränkt werden. Würde die Klage weiterhin in vollem Umfang aufrecht erhalten, wäre sie, auch wenn die Klage in dem noch offenen Punkt Erfolg hätte, jedenfalls teilweise abzuweisen, sodass dem Kläger die Kosten teilweise auferlegt werden müssten. Diesen Kostennachteil kann der Kläger durch eine entsprechende Anpassung seines bisherigen Antrags vermeiden.
Klagemuster: Änderungsbescheid im Klageverfahren
Steuerberater S. |
A-Stadt, den ... |
Kanzleistraße 7
A-Stadt
An das Finanzgericht XY
Klage
des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Steuerberater S., Kanzleistraße 7, A-Stadt
gegen
Finanzamt A-Stadt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 20..
Az.:
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die mit der Klage vorgetragenen Argumente geändert und dem Begehren des Klägers dadurch zum Teil stattgegeben. Es anerkennt nun die Renovierungskosten für die vermietete Wohnung in vollem Umfang als Werbungskosten bei VuV an.
Nach wie vor steht das Finanzamt aber auf dem Standpunkt, dass die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 600 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten. Insoweit wird die Klage aufrecht erhalten.
In der mündlichen Verhandlung wird daher voraussichtlich (nur noch) der Antrag gestellt, den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 20.. vom ... dahingehend abzuändern, dass weitere 600 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Im Übrigen werden die in der Klageschrift vom … gestellten Anträge aufrecht erhalten. (Das sind die Anträge,
- dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären
- das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären
- hilfsweise - oder - für den Fall der vollständigen oder teilweisen Klageabweisung, die Revision zuzulassen).
Begründung
Das Finanzamt hat in dem Änderungsbescheid, der nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten die PKW-Kosten der Ehefrau nach wie vor nicht anerkannt. Die Kfz-Kosten hätten zumindest mit dem Kilometer-Pauschsatz für Dienstreisen, somit in Höhe von 600 EUR anerkannt werden müssen. Die Klage wird daher in diesem Umfang aufrecht erhalten.
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Steuerberater S.
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
Abschrift
Kopie des Änderungsbescheids