§ 1
Artikel I und II gelten nicht im Saarland.
§ 2
(Änderungsbestiimmungen für das Wohnungsbaugesetz für das Saarland)
§ 3
Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig geworden sind, findet § 27 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.
§ 4
Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 5
(gegenstandslos)
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