Kommentar

Bei einer Änderungskündigung, die durch die unternehmerische Entscheidung gerechtfertigt ist, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten und die verbleibende Kapazität an Arbeitskräften rationell einzusetzen, darf der Arbeitgeber Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Im entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung als sozialwidrig und damit unwirksam angesehen, weil der Arbeitgeber eine Verkäuferin im Einzelhandel als Teilzeitkraft so einsetzen wollte, daß sie – anders als die Vollzeitkräfte – nie in den Genuß einer zusammenhängenden Freizeit von zwei Tagen kommen konnte.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 24.04.1997, 2 AZR 352/96

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