Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006, geändert durch § 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:

§ 44 BT-B wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "§ 44 Zu § 5

    Qualifizierung"

  2. Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:

    "(4)

    Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitzeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/ Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, Leiterinnen und Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.

    Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:

    Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben.

    (5) Absatz 4 gilt nicht für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg."

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