Informationen über diesen Tarifvertrag

ATV-K - Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Beschreibung

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - vom 1. März 2002

§ 1 Änderung des ATV-K

Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

    § 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag

  2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

    § 15a

    Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag

    (1) Für Pflichtversicherte bei

    1. der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg,
    2. der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg,
    3. der Kommunalen Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern,
    4. der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
    5. der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden

    wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem Umlage-Beitrag gemäß § 16 Abs.1, dem Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 oder dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß § 37a erhoben.

    Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt

    1. 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016,
    2. 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017 und
    3. 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2018.

    Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Die Arbeitgeberleistung nach Satz 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026 ist spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erbringen; sie kann in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden.

    Wird nach dem 1. Juli 2016 die Umlage / der Beitrag gesenkt, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitrag um die Hälfte des Vomhundertsatzes, um den sich die Umlage / der Beitrag reduziert, höchstens in Höhe des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gemäß Satz 2.

    Einzelheiten regelt die Kassensatzung.

    (2) Wird bei einer anderen öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren nach dem 29. Februar 2016 erhöht, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

    1. Die Staffelung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach Satz 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Erhöhung.
    2. In Satz 4 verbleibt es bei dem Enddatum 30. Juni 2026.

      Protokollerklärung zu Absatz 2:

      Absatz 2 gilt auch für die Abrechnungsverbände II von in Absatz 1 genannten Zusatzversorgungskassen.

    Protokollerklärung:

    Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Beitrags-/Sanierungsgeldsätze) nicht ausreichen sollte.

  3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      Entsprechendes gilt für einen zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a.

    2. Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
    3. Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort "Umlage-Beiträge" die Wörter "und einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag" eingefügt.
    4. Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

      § 15a bleibt unberührt.

  4. In § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.
    2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

      Der zusätzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a kann auch als Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.

  5. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      Ein zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a bleiben bei der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz unberücksichtigt.

    2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
  6. § 37a wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) 1Bei Pflichtversicherten beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. § 15a bleibt unberührt.

    2. In Absatz 2 wird die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
    3. Es wird folgende Protokollerklärung zu Abs. 2 und 3 eingefügt:

      Protokollerklärung zu den Absätzen 2 und 3:

      In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag ein Beitrag von 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt.

  7. In § 39 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe "30. Juni 2026" ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft.

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