Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07. Oktober 2010 zu Tagesordnungspunkt 9 (Folgeschadensregelung), zu Tagesordnungspunkt 22 a (Erneuerung der Heizungsanlage) und zu Tagesordnungspunkt 23 (Terrassenpflege) nichtig sind.

II. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.10.2010 zu Tagesordnungspunkt 5 (Einsicht in die Beschlusssammlung), zu Tagesordnungspunkt 8 (Kostentragung Kleinreparaturen), zu Tagesordnungspunkt 22 d (Bezahlung der neuen Heizungsanlage aus der Instandhaltungsrücklage), zu Tagesordnungspunkt 39 (Abrechnung 2008), zu Tagesordnungspunkt 40 b (Verwalterentlastung 2008), zu Tagesordnungspunkt 42 (Abrechnung 2009) und zu Tagesordnungspunkt 43 b (Verwalterentlastung 2009) werden für ungültig erklärt.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger 28 % und die Beklagten 72 %.

V. Dieses Urteil ist in seiner Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 15.516,66 EUR

(TOP 5 Einsicht Beschlussbuch 1.000,00 EUR

TOP 7 Unterdeckung Konto 2.500,00 EUR

TOP 8 Kostentragung Kleinreparaturen 250,00 EUR

TOP 9 Kostentragung Folgeschäden 1.500,00 EUR

TOP 22 a Erneuerung Heizung 3.000,00 EUR

TOP 22 b Einbau Brennwerttechnik 1.000,00 EUR

TOP 22 d Finanzierung Heizungserneuerung 0,00 EUR (kein weiterer Wert)

TOP 23 Pflege Terrassen 1.000,00 EUR

TOP 30 a Beiratsermächtigung zur Auftragserteilung Terrassenflächen 900,00 EUR

TOP 39 Abrechnung 2008 1.500,75 EUR

TOP 40 b Verwalterentlastung 2008 150,00 EUR

TOP 42 Abrechnung 2009 2.468,91 EUR

TOP 23 b Verwalterentlastung 2009 247,00 EUR)

 

Tatbestand

Die Kläger sowie die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger fechten eine Vielzahl von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom xx.xx.2010 an.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem mehrgeschossigen Wohngebäude mit insgesamt 52 Eigentumswohnungen sowie dem eingeschossigen Wohnhaus L-Straße 69, in welchem die Sondereigentumseinheit 50 des Klägers zu 1. gelegen ist. Außerdem gibt es noch einen sich auf dem Gelände befindenden Tiefgaragenkörper. Das Sondereigentum an den sich dort befindenden Tiefgaragenstellplätzen ist einzelnen Sondereigentumsreinheiten zugeordnet, wobei zwar regelmäßig pro Einheit ein Tiefgaragenstellplatz zugeordnet ist; es existieren aber auch Sondereigentumseinheiten mit mehreren Tiefgaragenstellplätzen und solche völlig ohne Tiefgaragenstellplatz. Außerdem hat der Kläger zu 1. mit Eintragung im Grundbuch vom xx.xx.xxxx den Tiefgaragenstellplatz Nr. 46 der Einheit Grundbuch von Aachen Bl. xxxxx auf die Einheit xxxxx übertragen; Miteigentumsanteile wurden dabei nicht geändert. Insgesamt sind den einzelnen Sondereigentumseinheiten jeweils unterschiedlich hohe Miteigentumsanteile zugeordnet.

Zu den Erdgeschosseinheiten gehören auch Terrassen, welche nach den Einzeichnungen im Plan zu Teilungserklärung den jeweiligen Sondereigentumseinheiten zugezeichnet sind. Die Terrassen allerdings sind zum Gelände hin offen und werden allenfalls durch dort aufgestellte Blumenkübel vom Gelände abgetrennt.

Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung war der Kläger zu 1. nur noch Sondereigentümer der Einheit 50. Die Einheiten 30 und 31 standen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung im Sondereigentum des Klägers zu 2. Während des Abrechnungsjahres 2008 allerdings war der Kläger über seine Einheit 50 hinaus auch Sondereigentümer der Einheiten 30, 31, 33, 38 und 46.

In der ursprünglichen Teilungserklärung waren in § 7 und § 12 zur Instandhaltung und zur Kostenverteilung keine besonderen Regelungen im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt, enthalten. Mit Änderungsvereinbarung vom xx.xx.1984 wurde § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Instandhaltung des Gebäudes und der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie ist vom Verwalter durchführen zu lassen.

Die Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses L-Straße 69 obliegt ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 50. Dieser ist verpflichtet, die Einrichtungen, Anlagen und die Gebäudeteile des Hauses L-Straße 69 auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen, und zwar auch dann, wenn diese Teile gemeinschaftliches Eigentum gilt.

Dies gilt nicht für die zum Sondereigentum Nr. 50 gehörenden 4 Tiefgarageneinstellplätze und dem Raum hinter den Tiefgarageneinstellplätzen, die im Aufteilungsplan ebenfalls mit der Nr. 50 bezeichnet sind.

Der ebenfalls neu gefasste § 12 zu Lasten und Kosten enthält u.a. folge...

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