Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
Das Gericht bittet die Parteien um Nachsicht und Entschuldigung, dass sich die Fertigstellung des Urteils wegen verschiedener dienstlicher und außerdienstlicher Verpflichtungen des Abteilungsrichters über Gebühr verzögert hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung der begehrten rückständigen Betriebskosten für das Jahr 2002 (Monate Januar bis März) verlangen.
Die streitige Betriebskostenabrechnung vom 24.07.2003 ist bei einer formalen Betrachtung nicht zu beanstanden und führte zur Fälligkeit der verlangten Betriebskostennachzahlung. Die Abrechnung weist die wesentlichen Essentialia Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel, Einzelkosten und Vorschusszahlungen aus (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 535 Rn. 93). Die problematisierte Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der einzelnen Positionen ist an dieser Stelle nicht zu erörtern.
Bezüglich der einzelnen Streitpunkte gilt Folgendes:
Soweit der Beklagte das generelle Entstehen der meisten Betriebskosten pauschal bestreitet, ist dieser Vortrag nicht nur lebensfremd, sondern auch unzureichend (vgl. Rips in: Eisenschmidt u. a., Betriebskosten-Kommentar, vor §§ 556 ff. Rn. 341).
Hinsichtlich der Stromkostenproblematik weist der Beklagte möglicherweise mit Recht darauf hin, dass ihm nicht alle maßgeblichen Belege zur Verfügung gestellt worden sind. Die Klägerin wählt insoweit, wie auch bezüglich der meisten weiteren Positionen, eine relativ komplizierte, aber in dem umfangsreichen Erläuterungsblatt zur Nebenkostenabrechnung 2002 eindeutig erklärte und sichtlich um Gerechtigkeit bemühte Berechnungsmethode. Zu deren Überprüfung ist die Vorlage aller einbezogenen Strombelege erforderlich, was hier möglicherweise nicht geschehen ist. Doch hat eine Vergleichsrechnung des Gerichts ergeben, dass bei einer auf das Haus Nr. 567 und die entsprechende, aktenkundige Fa.-Rechnung beschränkten Berechnung (Stromverbrauch Nr. 567 = 1.612,17 EUR: Wohnfläche Nr. 567 = 1.698,18 qm × Wohnfläche Beklagter = 44,86 qm: 90/365) der Beklagte nicht lediglich 8,81 EUR, sondern vielmehr 10,50 EUR Allgemeinstromkosten zu zahlen hätte. Eine Benachteiligung des Beklagten durch die möglicherweise unterbliebene Belegvorlage ist daher auszuschließen, weshalb dieser Gesichtspunkt keiner weiteren Erörterung bedarf.
Wegen der Abgrenzungsproblematik „Wohnfläche” / „Gewerbefläche” nimmt das oben angesprochene Erläuterungsblatt eine präzise und unmissverständliche Aufklärung vor, welches aus Sicht des Gerichts alle relevanten Fragen beantwortet.
Die geltend gemachten Aufzugs- und Hausmeisterkosten sind durch die vorgelegten Unterlagen, welche sich insoweit als ausreichend darstellen, nachgewiesen worden.
Ebenso folgt aus den vorgelegten Dokumenten, dass die von der Klägerin beauftragten westfälischen Wartungsunternehmen entgegen der Ansicht des Beklagten keine Anfahrtskosten geltend gemacht haben.
Die bislang unterbliebene Belegübersendung ist unschädlich. Der Beklagte hatte die Belegübersendung unter dem 18.06.2003 angefordert. Später, am 16.09.2003, nahm er durch einen Vertreter, Herrn …, selbst Einsicht in die Belege. Damit ist seinem Kontrollrecht in vollem Umfang genüge getan (vgl. Rips a. a. O., § 556 Rn. 357).
Der Vortrag der Klägerin zu den Kabelgebühren ist in sich schlüssig. Das mehr oder weniger pauschale Bestreiten des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz ist insoweit nicht ausreichend.
Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 341,21 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 1727260 |
WuM 2004, 611 |