Tenor
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.12.2009 unter Tagesordnungspunkt 6 b), Ziffer 1. (Wirtschaftsplanung für das Jahr 2009) und unter Tagesordnungspunkt 6 b) 2. (Fortgeltung dieser Wirtschaftsplanung 2009 auch über den 31.12. hinaus …) werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Zu dieser Wohnungseigentumsanlage gehören 6 Mehrfamilienhäuser, die sogenannten Sonderobjekte A – F, eine Tiefgarage und das Sonderobjekt G.
Die Kläger sind jeweils Eigentümer sämtlicher Sondereigentumseinheiten eines Sonderobjektes, nämlich die Klägerin zu 1) Eigentümerin aller Sondereigentumseinheiten des Sonderobjektes F (H Weg 16 in B1), der Kläger zu 2) Eigentümer aller Sondereigentumseinheiten des Sonderobjektes E (H Weg 14 in B1) und der Kläger zu 3) Eigentümer aller Sondereigentumseinheiten in dem Sonderobjekt D (H Weg 12 in B1). Diese 3 vorgenannten Sonderobjekte haben jeweils 7 Sondereigentumseinheiten.
Die für die Parteien maßgebliche notarielle Teilungserklärung vom 04.09.1997 enthält u.a. die Regelung, dass an jedem der 7 Sonderobjekte Sondernutzungsrechte zugunsten der jeweiligen Sondereigentümer der in dem betreffenden Sonderobjekt befindlichen Wohnungseinheiten bzw. Teileigentumseinheiten bestehen, wobei sich das Sondernutzungsrecht auf alle ausschließlich nur einem Sonderobjekt dienenden Teile, Anlagen und Einrichtungen jeweils bezieht. Ferner enthält die notarielle Teilungserklärung eine ausdrückliche Regelung, dass grundsätzlich die jeweiligen Sondereigentümer der Sonderobjekte A – G die ihr Sonderobjekt betreffenden Instandhaltungspflichten, Wiederherstellungspflichten und die Verpflichtungen zur Lastentragung treffen; soweit Angelegenheiten lediglich eines Sonderobjektes zu regeln sind, ist anstelle der Versammlung der Sondereigentümer für die Gesamtanlage durch Beschluss der Sondereigentümer des Sonderobjektes alleine zu entscheiden (§ 5 Ziffer 1 f.). Ferner enthält die notarielle Teilungserklärung eine Regelung, dass die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums eines Sonderobjektes der Eigentümer des Sonderobjektes selbst veranlassen kann, sofern er Eigentümer sämtlicher Eigentumseinheiten seines Sonderobjektes ist. Die notarielle Teilungserklärung regelt außerdem, dass die Sondereigentümer eines Sonderobjektes alle Betriebskosten und öffentlichen Lasten jeweils für ihr Sonderobjekt getrennt zu tragen haben. Unter § 9 Ziffer 2 ist geregelt, dass die Instandhaltungsrücklagen für die Sonderobjekte und die Heizstation getrennt zu bilden sind, wobei die Höhe der jeweiligen Instandhaltungsrückstellung durch die Eigentümerversammlung jeden Sonderobjektes festgesetzt wird. Es ist dort in der notariellen Teilungserklärung ausdrücklich bestimmt, dass die Instandhaltungsrückstellungen jeweils nur der jeweiligen Gemeinschaft zustehen. Unter § 10 Ziffer 1 der notariellen Teilungserklärung heißt es, dass in Angelegenheiten eines Sonderobjektes die jeweiligen Sondereigentümer für sich alleine entscheiden. § 11 Ziffer 6 der notariellen Teilungserklärung bestimmt, dass der Verwalter für jedes Kalenderjahr unter Trennung nach Sonderobjekten und getrennt für die Heizstation einen Wirtschaftsplan unter Zugrundelegung dieser Teilungserklärung aufzustellen hat, der von der Versammlung der Wohnungseigentümer der Sondereigentümer eines Sonderobjektes zu beschließen ist.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Kläger auf Ungültigerklärung von zwei Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 03.12.2009 betreffend die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2009 und betreffend die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 2009 über das Jahr 2009 hinaus. Am 03.12.2009 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, die die Gesamtwohnungseigentumsanlage betraf. In dieser Versammlung wurde mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger zu 1) und 2) unter Tagesordnungspunkt 6 b) ausweislich des Protokolls folgendes beschlossen: „Ziffer 1.: Die vorliegende Wirtschaftsplanung für das Jahr 2009, abschließend mit einer Gesamtsumme in Höhe von 120.000,00 EUR, wie vorgelegt, insbesondere auch hinsichtlich der Verteilung der individuellen Vorauszahlungen, zu verabschieden. Ziffer 2.: Die Fortgeltung dieser Wirtschaftsplanung 2009 auch über den 31.12.2009 hinaus bis zur Verabschiedung einer neuen Wirtschaftsplanung zu genehmigen.”
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.12.2009 genehmigte Wirtschaftsplan ist ein solcher, der die Gesamtwohnungseigentumsanlage in der Weise betrifft, dass auch für die einzelnen Sondereigentumseinheiten der Sonderobjekte jeweils ei...