Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, binnen einer Frist von 1 Woche ab Rechtskraft des diesen Rechtsstreit beendeten Urteils den weißen Parabolspiegel mit einem Durchmesser von 1,20 m, der auf dem Dach des Hauses … befestigt ist, zu entfernen und die an der Dach haut entstandenen Schaden zu beseitigen und das Dach wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

2.) Im übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

1.)

Ursprünglich (Entf. zwei Antennen)

1.500,– DM

2.)

Später

a)

Entf. 1 Antenne

750,– DM

b)

Kosteninteresse aus erl. Teil

250,– DM

c)

Summe:

1.000,– DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen nach § 495 a Abs. II Nr. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten die Entfernung der drehbaren Satellitenschüssel mit Durchmesser von 1,20 m verlangen gem. § 550 BGB. Danach kann der Vermieter von dem Mieter, der von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch macht und diesen trotz einer Abmahnung fortsetzt, Unterlassung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die dauerhafte Aufstellung des großdimensionierten Parabolspiegels stellt eine sachfremde Nutzung des Daches durch den Beklagten dar. Eine Duldungspflicht ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus dem aus Artikel 5 Grundgesetz abzuleitenden Informationsbedürfnis des Beklagten. Danach ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffen. Ein Vermieter kann deshalb nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer erscheinen lassen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, über die große Parabolantenne weit mehr Programme, insbesondere ausländische Programme zu empfangen, als es mit dem zur Verfügung gestellten Kabelfernsehen möglich ist. Andererseits hat ein Vermieter von größeren Wohnanlagen auf schutzwürdige Belange Dritter besondere Rücksicht zu nehmen. Er muß auf eine Gleichbehandlung seiner Mieter bedacht sein und er braucht sich das äussere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht aufzwängen und verunzieren zu lassen (Bayerisches OLG NJW 1981, S. 1275).

Nachdem die Einrichtung des Kabelfernsehens in dem streitgegenständlichen Mietobjekt nicht nur eine Grundversorgung der Mieter mit Informationen sondern einen gehobenen Informationsstandard darstellt, ist der Informationsfreiheit des Sohnes des Beklagten und des Beklagten genügend Rechnung getragen, so daß ein Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz nicht vorliegt, wenn den Beklagten verboten wird, weitere ausländische Fernsehprogramme zu empfangen. Wenn sein Informationsbedürfnis nicht umfassend befriedigt werden kann, so muß der Beklagte und sein Sohn eben auf den Empfang ausländischer Rundfunksender und ausländischer Viedeokassetten verwiesen werden. Darauf, daß bestimmte Sender beim Kabelfernsehen nicht so gut empfangen werden können, als beim Satellitenprogramm kommt es nicht an, da eine Vielfalt gut empfangbarer Sender zur Verfügung steht. Der Beklagte hat sich gem. § 278 BGB das Verhalten seines Sohnes anrechnen zu lassen. Wenn dieser unbefugt die Parabolantenne angebracht hat, so ist der Beklagte verpflichtet, diese auf Aufforderung des Vermieters wieder zu entfernen.

II.

Insoweit, als die Klägerin die Entfernung der zweiten Parabolantenne vom Beklagten entfernt hatte, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das heißt, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und im Verlaufe des Rechtsstreits nicht mehr begründet war infolge veränderter Verhältnisse. Der Beklagte hat nämlich inzwischen seine ihm gehörige Parabolantenne entfernt.

Die Klägerin hatte auch gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne. Aufgrund der Gestaltung des Hauses bestand nach Ansicht des Gerichts nach Treu und Glauben durchaus ein Anspruch der Mieter auf Anbringung einer Parabolantenne oder auf eine Verkabelung. Damit wird dem durch Artikel 5 Grundgesetz gewährleisteten Informationsinteresse eines Mieters in ausreichendem Rahmen Rechnung getragen. Solange also das streitgegenständliche Gebäude noch nicht verkabelt war, bestand ein Anspruch der Mieter gegen den Vermieter, einen Empfang zu erhalten, wie ihn Kabel oder eine einfache Parabolantenne bietet. Keinesfalls bestand aber die Möglichkeit, wie im vorliegenden Fall, daß jeder der Mieter eine derartige Parabolantenne an der Außenseite des Hauses anbringt und damit einen regelrechten Schüsselwald errichtet. Es wäre Aufgabe der Mieter gewesen, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, so daß dieser durch zur Verfügungstellung einer Schüssel für den Anschluß sämtlicher Mieter hätte sorgen können. Das einseitige Anbringen einer Schüssel durch den Mieter wird durch die Informationsfreiheit nicht gewährleistet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung übe...

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