Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern ich die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe lassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Anfechtungsklage.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … und … in …. Das Grundstück … ist mit einem Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten nebst Garagengebäude und das Grundstück … ist mit einem Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten nebst Garagengebäude bebaut. Eigentümer der Wohnungen in dem Wohnhaus … sind der Kläger und die Beklagten zu 1) bis 4), wobei die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) Miteigentümer einer Wohneinheit sind. Eigentümer der Wohnungen in dem Wohnhaus Tieferweg 2 sind die Beklagte zu 5) und 6). Die Firma … GmbH hat die Häuser errichtet bzw. umgebaut.

Die Gemeinschaftsordnung für das Objekt … und …, die als Anlage II der Teilungserklärung vom 05.02.2010 zur Nummer … der Urkundenrolle für 2010 des Notars … in Bremen beigefügt ist, bestimmt unter § 1 Nummer 2, dass wegen der unterschiedlichen Bauherstellung und zur Erzielung weitgehender Kostengerechtigkeit eine wirtschaftliche Trennung der Gemeinschaft in 2 Untergemeinschaften mit der Bezeichnung UG1 für das Wohnhaus … und mit der Bezeichnung UG2 für das Wohnhaus …. Weiter ist unter § 6 Ziffer 4 der Gemeinschaftsordnung zur Kosten- und Lasteintragung folgendes vereinbart: „Es wird zwischen den in § 1 Ziffer 2 dieser Urkunde dargestellten 2 UG's wirtschaftliche Trennung vereinbart. Soweit gemeinschaftliche Kosten eindeutig einer der UG's zugeordnet werden können, sind diese von den Wohnungseigentümern der jeweils betroffenen UG nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen (…)” Zum Stimmrecht ist unter § 9 Ziffer 4 folgendes geregelt: „Soweit über kostenauslösende Maßnahmen zu entscheiden ist, die nur eine bestimmte UG betreffen (Instandhaltung, Instandsetzung, Verkehrssicherung, bauliche Veränderungen, Versicherungswesen, Instandhaltungsrücklage, Sonderumlagen), und die daraus resultierenden Kosten nach den Regelungen dieser (Gemeinschaftsordnung) ausschließlich von den Wohnungseigentümern dieser UG zu tragen sind, (…). Sind jeweils nur die Eigentümer dieser UG stimmberechtigt.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klage (Bl. 10 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 20.06.2017 zu den Tagesordnungspunkten 5, 6 und 7 der Eigentümerversammlung gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen. Gegenstand des Tagesordnungspunktes 5, 6 und 7 ist die Verfolgung von Mängelansprüchen gegenüber dem Bauträger. Hierzu sind folgende Beschlüsse ergangen:

„Beschluss-Nr. 21:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt alle gemeinschaftsbezogenen Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Bauträger Firma … GmbH wegen aller Mängel, die am Gemeinschaftseigentum bestehen, und wegen aller damit in Verbindung stehender Mängel am Sondereigentum selber geltend zu machen. Es verblieben alle Rechte wegen Mängeln, die ausschließlich das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers betreffen und nicht im Gemeinschaftseigentum stehen, bei dem Wohnungseigentümer.

Der Verwalter wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit außergerichtlich und gerichtlich umfassend zu vertreten. Er ist berechtigt einen von ihm auszuwählenden Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen. Der Anwalt soll auch alle etwaigen weiteren Ansprüche gegenüber dem Bauträger überprüfen.

Zur Finanzierung des außergerichtlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Vorgehens der Wohnungseigentümergemeinschaft wird eine Sonderumlage in Höhe von EUR 5.000,00 erhoben, die von jedem Wohnungseigentümer entsprechend den mit Eigentumsanteilen zu zahlen ist. (…)

Beschluss-Nr. 22:

Der Verwalter wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt einen Fachanwalt für Baurecht zu beauftragen, der die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Bauträger, der Firma … GmbH hinsichtlich der Geltendmachung von Mängel- und Gewährleistungsansprüchen aus den Bauherstellung Verträgen zu überprüfen. Der Anwalt soll auch alle etwaigen weiteren Ansprüche gegenüber dem Bauträger überprüfen.

Zur Finanzierung der Beauftragung eines Fachanwaltes wird eine Sonderumlage in Höhe von EUR 2.000,00 erhoben, die von jedem Wohnungseigentümer entsprechend den mit Eigentumsanteilen zu zahlen ist. (…)

Beschluss-Nr. 23:

Der Verwalter wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt ein Sachverständigenbüro zu beauftragen, die am Gemeinschaftseigentum bestehenden Mängel, und wegen aller damit in Verbindung stehenden M...

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