Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr für einen Berechtigungsschein
Leitsatz (redaktionell)
Der zu "Scheidung und Folgesache" erteilte Berechtigungsschein betrifft nur eine Angelegenheit, weshalb nicht mehrere Gebühren Nr. 2603 VV RVG nebeneinander entstehen können.
Tenor
In der Beratungshilfesache ... wird die Erinnerung vom 11.10.2010 gegen den Beschluss vom 08.10.2010 zurückgewiesen.
Gründe
Mit Antrag vom 18.03.2010 beantragte die Antragstellerin und Erinnerungsführerin Beratungshilfe für die Angelegenheit "Scheidung, Trennung, Folgen." Durch Beschluss vom 18.03.2010 wurde Beratungshilfe für die Angelegenheit "Scheidung und Folgesachen" bewilligt.
Mit Kostenrechnung vom 14.05.2010 wurde auf der Grundlage des erteilten Beratungshilfescheines die Festsetzung der Anwaltsgebühren in Höhe von 99,96 Euro begehrt.
Durch Antrag vom 05.08.2010 wurde die Festsetzung und Anweisung auf der Grundlage des erteilten Beratungshilfescheines vom 18.03.2010 für die Angelegenheit "Kindesunterhalt" in Höhe von 107,10 Euro, für die Angelegenheit "Trennungsunterhalt" in Höhe von 83,30 Euro, für die Angelegenheit "Wohnungszuweisung" in Höhe von 83,30 Euro sowie für die Angelegenheit "Umgangsrecht für minderjähriges Kind" in Höhe von 37,50 Euro begehrt und mitgeteilt, dass hinsichtlich der verschiedenen Trennungsfolgen von verschiedenen Angelegenheiten, die auch gesondert zu vergüten seien, auszugehen sei. In den vorgelegten Anträgen wird ausdrücklich kein Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gestellt, sondern auf den bereits erteilten Berechtigungsschein verwiesen.
Die zuständige Rechtspflegerin setzte am 06.10.2010 den auszugleichenden Betrag auf 99,96 Euro fest und teilte mit, dass die Angelegenheit nur einmal abgerechnet werden könne und nicht mehrere Geschäftsgebühren nebeneinander in einer Angelegenheit entstehen könnten.
Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 08.10.2010 legte die Erinnerungsführerin am 11.10.2010 Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, dass auf der Grundlage des erteilten Beratungshilfescheins mehrere Angelegenheiten in Bezug auf die Trennungsfolgen abgerechnet werden könnten.
Die Rechtspflegerin hat nach Anhörung des Bezirksrevisors am 09.02.2011 der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung war zurückzuweisen. Der Erinnerungsführerin wurde lediglich Beratungshilfe für die Angelegenheit "Scheidung und Folgesachen" bewilligt. Auf der Grundlage dieses Berechtigungsscheines war die Erinnerungsführerin nicht berechtigt, Beratungshilfe in (etwa) mehreren Angelegenheiten betreffend die Trennung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr wurde lediglich für die Angelegenheit(en) "Scheidung und Folgen" Beratungshilfe gewährt. Hierunter fallen die von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Angelegenheiten nicht. Da auch nicht um eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nachgesucht wird, sondern ausdrücklich auf den erteilten Berechtigungsschein Bezug genommen wird, hat die zuständige Rechtspflegerin zurecht die entsprechende Festsetzung abgelehnt.
Fundstellen