Tenor

Das am 4. November 1987 verkündete Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten 672,13 DM. Es handelt sich dabei um restliche Nebenkosten für das Jahr 1986 (1.1.–31.12.1986). Die Nebenkostenabrechnung wurde den Beklagten im März 1987 erteilt. Die Beklagten wohnen aufgrund des Mietvertrages vom 15.08.1984 bei dem Kläger zur Miete. Auf den Inhalt des schriftlichen Mietvertrages wird verwiesen. Darin heißt es unter anderen „Die Abrechnung der Hausverwaltung ist für beide Seiten verbindlich”.

Der Kläger begründet die Klageforderung mit Schriftsätzen vom 1. September 1987, 23. Oktober 1987 und 18. Dezember 1987 sowie 26. Januar 1988, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger erwirkte unter dem 4. November 1987 ein Versäumnisurteil, durch das die Beklagten verurteilt worden, an den Kläger 672,13 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

das am 4. November 1987 verkündete Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.11.1987 die Klage abzuweisen.

Die Beklagten berufen sich zunächst darauf, der Kläger habe es unterlassen, die Rechtmäßigkeit der Forderung nachzuweisen. Sodann berufen sich die Beklagten darauf, die erteilte Abrechnung sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einwendungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 06.10.1987 und vom 24.11.1987 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 4. November 1987 ist aufrecht erhalten worden. Der Kläger hat über die Betriebskosten gemäß § 4 des Mietvertrages im März 1987 für die Zeit vom 1.1.–31.12.1986 eine Abrechnung der Mietnebenkosten erteilen lassen. Die darin aufgeführten Nebenkosten sind laut Vertrag als Betriebskosten vertraglich umlagefähig. Aus der Abrechnung ist ersichtlich, welche Summe insgesamt je Nebenkostenart angefallen ist; aus der Abrechnung ist ferner ersichtlich, nach welchem Umlegungsmaßstab die jeweilige Nebenkostenart umgelegt wird; aus der Abrechnung ist schließlich ersichtlich, weshalb und aufgrund welchen Mieter bezogenen Multiplikators die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge errechnet worden sind. Die Abrechnung ist nachvollziehbar. Die Einwendungen der Beklagten sind unbeachtlich; das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine Beanstandung der erteilten Nebenkostenabrechnung. Da die Parteien vereinbart haben, daß die Nebenkostenabrechnung durch die Hausverwaltung erteilt wird und verbindlich ist, haben sie die Abrechnung einem Dritten übertragen gemäß §§ 315 ff BGB. Die erteilte Abrechnung ist verbindlich, sie ist nicht offenbar unbillig. Das haben die Beklagten nicht detailliert und spezifiziert dargelegt. Daß die Betriebskosten – ohne Heizung – für den 3 Personenhaushalt der Beklagten insgesamt 1.203,87 DM ausmacht, gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Immerhin sind hier – zulässigerweise – alle Nebenkostenarten als Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 des § 27 BV n.F. umgelegt worden, was sich aus dem Inhalt des § 4 des schriftlichen Mietvertrages ergibt. Das ist Rechtens.

Es kann noch alledem nicht die Rede davon sein, die erteilte Abrechnung ist unbillig im Sinne des § 319 BGB.

Schließlich können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe die Nebenkosten nicht bewiesen. Der Kläger ist laut Gesetz nur verpflichtet, den Mieter Einsicht in die Belege zu gewähren.

Das ergibt sich u.a. aus analoge Anwendung des § 29 Neubaumietenverordnung. Im übrigen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 5. August 1987 – 14 C 128/87 – Bezug genommen, das den Parteien bekannt ist.

Nach alledem hat das Gericht – wie erkannt – entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1747747

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