Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO richten sich alle, also auch bedingt gestellten Vollstreckungsaufträge nach altem Recht, wenn sie vor dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher bzw. bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingegangen sind

 

Gründe

Bei der Gerichtsvollzieherin ging am 13.12.2012 ein sog. Kombiauftrag der Gläubigerin nach altem Recht ein (vgl. § 61 Nr. GVGA). Die Gerichtsvollzieherin protokollierte am 07.01.2013 einen fruchtlosen Pfändungsversuch und bestimmte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für 22.01.2013. Zu diesem Termin erschien der Schuldner nicht. Daraufhin gab die Gerichtsvollzieherin das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. ab.

Die Voraussetzungen nach § 901 ZPO a.F. zum Erlass eines Haftbefehls liegen vor.

Da umstritten ist, ob nicht ein Haftbefehl nach § 802 g Absatz 1 ZPO n.F. zu erlassen ist, weil nach § 39 Nr. 1 EGZPO das neue Recht anzuwenden ist, erfolgt der Erlass des Haftbefehls durch Beschluss.

Der Auffassung, dass bei einem Kombiauftrag der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst dann beim Gerichtsvollzieher als eingegangen im Sinne von § 39 Nr. 1 EGZPO gelten kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Ausführung vorliegen (Mroß DGVZ 2012, 173; Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 8/9), wird nicht gefolgt.

Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 1 EGZPO kommt es für die Frage der Anwendung des neuen oder alten Rechts darauf an, ob der Vollstreckungsauftrag vor oder nach dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher "eingegangen ist, wenn es dort heißt "Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 01.Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind".

Schon der Wortlaut stellt unzweideutig auf den "Eingang des Vollstreckungsauftrages ab. Dabei bedeutet Eingang wie in anderen Vorschriften (z.B. § 167 ZPO oder § 12 Absatz 1 der Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), dass der Vollstreckungsauftrag in die Verfügungsgewalt des Gerichtsvollziehers bzw. der Gerichtsverteilerstelle (vgl. § 35 Absatz 1 GVO) gelangt ist.

Dies gilt auch für sog. bedingte Anträge wie beim Kombiauftrag, wo das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erst eingeleitet werden soll, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos ist.

Zwar hängt die Wirksamkeit dieses bedingten Antrags von dem Eintritt der Bedingung ab, jedoch führt dies nicht zu einer erst in die Zukunft wirkenden Annahme des Eingangs (so aber Mroß DGVZ 2012, 173).

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass "alle Aufträge, die vor dem 01.12.2013 eingehen und noch nicht erledigt sind, sich nach der neuen Rechtslage richten (Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 52/53 zu Artikel 5). Damit sind auch bedingte Aufträge gemeint, weil dem Gläubiger gerade ermöglicht werden soll, dass er die neue Rechtslage bei Auftragserteilung berücksichtigen kann, was er aber bei Aufträgen, die er vor dem 01.01.2013 erteilt, wegen der Ungewissheit des Ausführungszeitpunkts gerade nicht kann.

Der Gesetzgeber hat nun nicht formuliert "erteilt worden sind" und damit zum Ausdruck gebracht, dass es nicht wie bei § 899 Absatz 1 ZPO a.F. (nunmehr § 802 e Absatz 1 ZPO) auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts ankommt, wo bei einem Kombiauftrag für die Auftragserteilung der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs maßgeblich ist (BGH NJW 2008, 3288).

Im Übrigen ist bei einer zulässigen Eventualklage für Anhängigkeit der Eingang und nicht der Bedingungseintritt maßgeblich. Sogar für die Rechtshängigkeit wird auf die tatsächliche Klagezustellung und nicht auf den Bedingungseintritt abgestellt (Zöller 29. Auflage § 260 ZPO RdNr. 4). Daher ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei § 39 Nr. 1 ZPO für einen bedingten Antrag hinsichtlich des Eingangs auf den Eintritt der Bedingung abstellen wollte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3955449

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