rechtskräftig
Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.04.2015 unter TOP 5 (Rauchmelder), TOP 2.2 (Entlastung Verwaltungsbeirat) und TOP 2.3 (Entlastung Verwaltung) werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen insgesamt 3 Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.4.2015.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Kurzbezeichnung der Zirbelhof II. Die Wohnanlage erstreckt sich auf die Anwesen … sowie … und besteht aus 242 Wohneinheiten, 33 Tiefgaragenplätzen und 53 Tiefgaragenbühnen. Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer der Wohnung Nr. 99, sowie Miteigentümer der Tiefgaragenstellplätze Nr. 278 und 224. Bezogen auf die Gesamtwohnfläche halten die Kläger einen Anteil von 0,764 %. Auf der Eigentümerversammlung vom 5.5.2014 wurde unter Tagesordnungspunkt 6 folgender Beschluss gefasst:
Die Eigentümerversammlung beschließt, dass sämtliche Wohnungen im Gebäude mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Ausstattung erfolgt durch batteriebetriebene Rauchmelder auf der Grundlage der Vorgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Art. 46 Abs. 4. Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung ein Angebot und 2 Vergleichsangebote von Fachfirmen einzuholen. Mit der Beauftragung einer Fachfirma ist gleichzeitig über den Abschluss einer Wartungsvereinbarung zu beschließen, ebenso über die Kostenverteilung und die Finanzierung der Maßnahme.
Der Beschluss wurde nicht angefochten. Auf das als Anlage K 2 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 5.5.2014 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.3.2015 wurde zur 27. ordentlichen Eigentümerversammlung auf den 20.4.2015 geladen. In der Einladung wurde hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 5 (Rauchmelder) auszugsweise auf Folgendes hingewiesen:
Auf den TOP 6 der 26. Eigentümerversammlung vom 5.5.2014 wird verwiesen. Die eingeholten Vergleiche der Firmen … Kauf und Miete sowie Mindestausstattung und Vollausstattung wurden mit dem Beirat besprochen und gegeneinander abgewogen. Als Beschlussempfehlung wird die Mindestausstattung auf Mietbasis inklusive Service der Firma … mit Funktechnologie zur Übertragung der Prüfergebnisse nach außerhalb der Wohnung vorgeschlagen …
Ergänzend wird auf das als Anlage K 1 vorgelegte Einladungsschreiben Bezug genommen. Angebote oder Preisvergleiche wurden nicht übersandt. Bereits im Jahr 2013 hatten die Kläger die Verwalterin darauf hingewiesen, dass ihre Wohnung mit Rauchmeldern ausgerüstet sei. Im Jahr 2014 war der Holzaußenanstrich mit Kosten von ca. 42.000 EUR beschlossen worden. Nachdem hierbei jedoch falsche Massen zu Grunde gelegt worden waren, beliefen sich die tatsächlichen Kosten auf 66.700 EUR. Auf der Eigentümerversammlung vom 20.4.2015 wurden sodann mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
2. 2. Entlastung des Verwaltungsbeirats
Die Eigentümergemeinschaft erteilte dem Verwaltungsbeirat für das Wirtschaftsjahr 2014 Entlastung.
2. 3 Entlastung der Verwaltung
Die Eigentümergemeinschaft erteilt der Verwaltung für die Geschäftsführung für das Wirtschaftsjahr 2014 Entlastung.
5. Rauchmelder
Die Eigentümerversammlung beschließt im Anschluss zum Grundlagen-Beschluss der letzten Eigentümerversammlung vom 5.5.2014 zu TOP 6 die Montage der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder auf der Grundlage des Angebots der Firma … vom 26.1.2015. Hierbei sollen die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten werden. Zur Ausführung kommen soll die Angebotsvariante 1, Miete auf 10 Jahre inklusive Rauchmelder-Service. Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, den Anbieter auf der Grundlage des Angebots namens der Gemeinschaft zu beauftragen und einen Ausführungstermin im Jahr 2016 zu vereinbaren, um vermietenden Eigentümen die rechtzeitige Ankündigung gegenüber ihren Mietern zu ermöglichen. Vermietende Eigentümer werden hiermit aufgefordert, ihren Mietern die Maßnahme form- und fristgerecht mitzuteilen. Die Mietkosten in Höhe von 4,99 EUR/Stück/Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer sowie die Servicekosten in Höhe von 1,40 EUR/Stück/Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer werden in die Abrechnung des jeweils laufenden Jahres eingestellt und nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel gemäß Quadratmeter auf die einzelnen Wohnungen verteilt.
Auch insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf das als Anlage K 3 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.4.2015 Bezug genommen.
Die Kläger behaupten, dass die der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 zugrunde liegenden Angebote in der Eigentümerversammlung vom 20.4.2015 nicht vorgelegt worden seien. Jedenfalls seien die von der Verwaltung erholten Angebote nicht vergleichbar. Nachdem ihnen im Vorfeld keinerlei Informationen übermittelt worden wären, ...