Tenor
1. Der auf der Eigentümerversammlung vom 06.05.2020 unter TOP 2 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 49 a GKG a.F. aufgrund § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Das Interesse der Parteien entspricht jeweils dem Maximal-Budget von 5.000 EUR, welches im Beschluss unter TOP 2 zur Verfügung gestellt wird, so dass dieses als Streitwert festzusetzen ist.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die Anfechtung des unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 06.05.2020 gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft ….
Mit E-Mail-Schreiben vom 27.04.2020 (Anlage K 1) lud die Verwalterin für den 06.05.2020 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ein. Das Einladungsschreiben enthielt den Hinweis, dass im Hinblick auf die Corona-Virus-Pandemie und dem damit einhergehenden Versammlungsverbot kein Eigentümer persönlich erscheinen dürfe, so dass es wichtig sei, dass jeder Eigentümer die beiliegende Vollmacht verwendet, um seine Weisung geltend zu machen.
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 06.05.2020 wurde sodann unter TOP 2 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
„Wer stimmt, konkretisierend zum Beschluss TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 08.10.2018, zu, dass die … ermächtigt wird, die … und Kollegen, …, mit der klageweisen Geltendmachung des Schadens der infolge des Dachausbaus entstanden ist, gegen die Herrn … und … beauftragen zu dürfen.”
Der Kläger behauptet, dass die Einladung ausschließlich per E-Mail versendet worden sei. Ein Versammlungsverbot habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Trotz des angeblich bestehenden Versammlungsverbotes hätten mindestens 5 Personen an der Versammlung teilgenommen.
Er ist der Ansicht, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, da den Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung verboten worden sei. Jeder Eigentümer habe das Recht, persönlich an einer Eigentümerversammlung teilnehmen zu dürfen. Weiterhin sei die Einberufung zu einer außerordentlichen Versammlung mittels E-Mail nicht eilbedürftig gewesen, nachdem es im Bezugsrechtsstreit noch zu keiner mündlichen Verhandlung gekommen sei. Unmittelbar bevorstehende Lockerungen der Corona-Beschränkungen hätten abgewartet werden müssen.
Der Beschluss sei weiterhin unwirksam, weil Rechtsanwalt … nicht beauftragt werden könne, da der Anfangsverdacht des Parteiverrats bestehe.
Der Kläger beantragte zunächst:
„Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung … vom 5.2020, Tagesordnungspunkt 1 und 2 werden für unwirksam erklärt.”
Mit Schriftsatz vom 20.11.2020 konkretisierte der Kläger die Klage und beantragt zuletzt:
Der Beschluss der Antragsgegnerin in der Eigentümerversammlung vom 06.05.2020 konkretisierend zum Beschluss TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 08.10.2018, dass die Hausverwaltung … ermächtigt wird, die …, mit der klageweisen Geltendmachung des Schadens, der infolge des Dachausbaus entstanden ist gegen die Herren … beauftragen zu dürfen, wird für unwirksam erklärt.
hilfsweise
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung …, Tagesordnungspunkt 1 und 2 werden für unwirksam erklärt.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, dass die Ladung zur Eigentümerversammlung nicht nur per E-Mail, sondern auch postalisch an alle Eigentümer geschickt worden sei. Zum Zeitpunkt Ende April 2020 und am 06.05.2020 habe ein gesetzliches Versammlungsverbot in Bayern bestanden. Bei der Versammlung am 06.05.2020 seien keine Eigentümer anwesend gewesen. Die Unterschriften seien nachträglich geleistet worden.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage unbestimmt und daher unzulässig sei, da sich aus dem Klageantrag nicht erkennen lasse, auf welche Beschlüsse und auf welche Wohnungseigentümerversammlung er sich beziehen soll. Der Antrag gemäß Schriftsatz vom 20.11.2020 sei verspätet.
Den Eigentümern sei die Teilnahme an der Versammlung nicht verboten worden. Vielmehr müsse die Einladung im Sinne der Wirksamkeit und Durchführbarkeit dergestalt ausgelegt werden, dass vom persönlichen Erscheinen Abstand genommen und stattdessen dem Verwalter Vollmacht mit Weisung zur Abstimmung erteilt werde. Dies entspreche der Handlungsempfehlung des Verbandes der Immobilienverwalter Bayern VDIV als sogenannte „Ein-Mann-Versammlung”.
Die Dringlichkeit sei gegeben gewesen, da das Gericht im Bezugsrechtsstreit eine Frist zur Stellungnahme bis 15.05.2020 gesetzt habe. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen sei jedenfalls nicht ursächlich für den unter TOP 2 gefassten Beschluss.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.09.2021 (Bl. 37/39 d.A.).
Entscheidungsgründe
D...