Tenor
wird die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 04.05.2010 zurückgewiesen.
Die Kostenrechnung vom 02.01.2008 wird dahin abgeändert, dass auf den Antragsteller ein Kostenanteil von 183,25 € entfällt, mithin unter Berücksichtigung bereits gezahlter 221,25 € 38,00 € zu erstatten sind.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der gemäß § 66 FamGKG zulässigen Erinnerung wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnungen vom 04.05.2010, hilfsweise die vom 02.01.2008. Mit der erstgenannten sind dem Antragsteller nach einem Verfahrenswert von 3.600,00 € insgesamt 105,00 € (hälftige Gebühr nach Nr. 1320 Anl. 1 FamGKG) in Rechnung gestellt worden. Das Gericht hatte durch Beschluss vom 30.11.2009 den Versorgungsausgleich, welcher im Scheidungsurteil vom 05.11.2007 gemäß § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt worden war, geregelt und die Kosten des von Amts wegen wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller meint, das Versorgungsausgleichsverfahren bleibe Folgesache. Es müssten daher unter Einbeziehung des Streitwertes der Scheidung (9.000,00 €) nach einem Gesamtwert von 12.600,00 € 2 Gebühren nach Nr. 1320 FamGKG, 1301 Anl. 1 GKG abgerechnet werden; den entsprechenden hälftigen Anteil dieser Gebühren habe er bereits bei Abrechnung des Scheidungsverfahrens gezahlt. Wenn die Verfahren nicht im Verbund abgerechnet werden sollten, müsse die ursprüngliche Kostenrechnung vom 02.01.2008 abgeändert werden und zwar dahin, dass die Kosten ohne Einbeziehung des Streitwertes des Versorgungsausgleichsverfahrens (damals vorläufig 2.000,00 €) anzusetzen seien. Tatsächlich waren nach einem Gesamtstreitwert von 11.000,00 € Verfahrensgebühren nach Nr. 1310 Anl. 1 GKG in Höhe von 438,00 € nebst Dokumentenpauschale von 4,50 € dem Antragsteller jeweils hälftig berechnet und von ihm gezahlt worden.
Der Bezirksrevisor hat darauf verwiesen, dass gemäß Art. 111 IV 2 FGG-RG das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Familiensache fortgeführt werde.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 04.05.2010 ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat Art. 111 IV FGG-RG Gesetzeskraft erlangt. Die Änderung ist durch das VAStrRG vom 03.04.2009 (BGBl I 700) in das FGG-RG eingefügt worden. Nach der vorgenannten Vorschrift sind gemäß Satz 1 auf alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind, die nach Inkraftreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Satz 2 bestimmt sodann ausdrücklich, dass alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen im Fall des Satz 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Genau diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil das ursprüngliche Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 2 VAÜG am 01.09.2009 abgetrennt war.
Nach § 6 II FamGKG ist bei einer Folgesache, die als selbständige Familiensache fortgeführt wird, das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln. Damit wird das Verfahren so behandelt als sei es nie im Verbund gewesen (Klüsener in Prütting / Helms § 6 FamGKG Rn. 2). Da die Entscheidung über das wieder aufgenommene Verfahren sich nach neuem Recht richtete, Kostenrecht aber Folgerecht ist, richtet sich der Verfahrenswert ebenso nach den neuen Vorschriften (§ 50 FamGKG) wie die Festsetzung der Gebühren (siehe auch Petzold in Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann 2. Aufl. 2009 S. 344/345). Dass deren Höhe unter Anwendung des FamGKG falsch berechnet worden sei, rügt der Antragsteller nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 63 I FamGKG, dass die Kosten des Versorgungsausgleichsverfahrens nach altem Recht, also GKG, abzurechnen wären. Diese Vorschrift gilt nur für künftige Änderungen des FamGKG, für die Frage, ob altes GKG / KostO oder FamGKG anzuwenden sind, ist dagegen Art 111 FGG-RG einschlägig ist (Klüsener in Prütting / Helms § 63 FamGKG Rn 1).
Einzuräumen ist dem Antragsteller indes, dass die frühere vorläufige Kostenrechnung vom 02.01.2008 nunmehr unzutreffend geworden ist. Denn wenn, wie oben dargestellt, das Versorgungsausgleichsverfahren nun so behandelt werden muss, als wenn es nie in den Verbund gelangt wäre, kann der Streitwert von 2.000,00 € auch nicht erhöhend bei der Festsetzung des Streitwerts für das Scheidungsverfahren berücksichtigt werden. Vielmehr ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 Anl. 1 i. V. m. Anlage 2 GKG nach einem Streitwert von 9.000,00 € für das Scheidungsverfahren mit 362,00 € anzusetzen, zuzüglich der Dokumentenpauschale von 4,50 € ergibt dies Kosten von insgesamt 366,50 €, die zur Hälfte (183,25 €) vom Antragsteller zu tragen sind. Da dieser bereits 221,25 € gezahlt hat, ergibt sich insoweit zu seinen Gunsten ein Guthaben von 38,00 €.
Fundstellen
Haufe-Index 3955459 |
JurBüro 2010, 541 |