Tenor
1.
Der Antrag von ... auf Gewährung von Beratungshilfe vom 2.2.00 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Rechtsanwälte ... auf Festsetzung einer Beratungshilfevergütung vom 2.2.00 wird zurückgewiesen.
3.
Dieser Beschluß ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten haben die Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller ... beantragte am 2.2.00 die Gewährung von Beratungshilfe in folgender Angelegenheit: "Unterhaltsabänderung ...".
Der Antrag wurde von dem Antragsteller am 2.2.00 unterzeichnet.
Mit Datum vom 2.2.00 beantragten die Rechtsanwälte ... die Festsetzung der Beratungshilfegebühren in Höhe von insgesamt 146,74 DM. Hierbei wurde angegeben, daß Beratungshilfe vom 17.12.1999 bis 1.2.2000 gewährt wurde.
Auf beide Anträge wird Bezug genommen.
Die nachträgliche Stellung des Antrags ist zulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Beratungshilfegesetz). Eine Frist für die nachträgliche Stellung ist nicht vorgesehen (siehe hierzu auch LG Münster im JurBüro 1983 S. 1706).
"Nachträglich" im Sinne des § 4 Abs. 2 Beratungshilfegesetz bezieht sich jedoch lediglich auf die Einreichung des Antrages bei Gericht (siehe hierzu Schoreit/Dehn - Beratungshilfe/ZPO-Kommentar, 5. Auflage § 4 BerHG, Rn. 12, sowie Kreppel im Rechtspfleger 1986 Seil. 86/87).
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Antragstellung ist somit das Datum der Unterschrift des Rechtssuchenden. Im vorliegenden Fall ist das der 2.2.00. Die ... gewährte Beratungshilfe erfolgte sonach schon vor seiner Antragstellung.
Die Stellung des Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe muß jedoch vor der anwaltlichen Tätigkeit liegen. Vor einer Tätigkeit des Anwaltes muß nämlich durch Ausfüllen des amtlichen Vordruckes nachprüfbar festgehalten werden, daß Beratungshilfe gewährt werden soll und nicht Rechtsberatung nach den allgemeinen Gebührensätzen der BRAGO. Dies ist auch im Interesse klarer Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien erforderlich. Damit werden weder an den Antragsteller noch an den Rechtsanwalt unzumutbare Forderungen gestellt.
Auf das Datum der Antragstellung - hier: 2.2.00 beziehen sich auch die von dem Antragsteller abgegebenen Erklärungen. Darunter fällt unter anderem die Versicherung des Rechtssuchenden, daß in dieser Angelegenheit (Beratung bzgl. Unterhaltsabänderung ...), für die Beratungshilfe beantragt wird, dem Rechtssuchenden bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt wurde. Diese Erklärung ist schlichtweg falsch!
Ausweislich des von den Rechtsanwälten ... eingereichten Vergütungsantrages wurde dem Rechtssuchenden bereits vom 17.12.1999 bis 1.2.2000 durch einen in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwalt Beratungshilfe gewährt.
Die Anträge sind demnach zurückzuweisen, da die Antragstellung nach der anwaltschaftlichen Tätigkeit erfolgt ist. Es bestand bei der Unterzeichnung des Vordrucks kein Bedürfnis nach Beratung mehr.
Fundstellen
Haufe-Index 3018248 |
FamRZ 2001, 558 |
FamRZ 2001, 558 (Volltext mit red. LS) |