Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 6 II 16/94 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23. Februar 1995 aufgehoben.
Die Antragsgegner sind verpflichtet, dem Antragsteller Zutritt zu der in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung in der Wohnanlage … zum Ablesen der Wasseruhr auf direktem Wege zu gewähren, einmal im Jahr, am Ende des Wirtschaftsjahres, nach vorheriger Ankündigung an einem Werktag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 2.800,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …
Der Antragsteller ist Verwalter dieser Wohnungseigentümeranlage und verlangt von den Antragsgegnern den Zutritt zu ihrer Wohnung, um die darin befindliche Wasseruhr zur Erstellung der Verteilung der Wasserverbrauchskosten ablesen zu können.
In der Wohnungseigentumsgemeinschaft befindet sich eine Hauptwasseruhr, die den gesamten Verbrauch der Wohnanlage anzeigt und für die Abrechnung mit dem örtlichen Wasserlieferanten maßgeblich ist. Zudem befindet sich in jeder Eigentumswohnung ein Unterzähler, eine Wasseruhr, die den Wasserverbrauch je Wohnung anzeigt. Diese Wasseruhr in jeder Eigentumswohnung wird vom Verwalter abgelesen, der dann den so ermittelten Verbrauch je Wohnung für alle Wohnungen feststellt und die Summe dieser Verbrauchsstände von dem durch die Hauptwasseruhr angezeigten Gesamtverbrauch abzieht. Der sich so ergebende Rest stellt den sogenannten Allgemeinwasserverbrauch dar, das heißt Wasser für Gartenbewässerung und allgemeine Reinigungsarbeiten, der dann umgelegt wird.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag an das Amtsgericht eine Entscheidung über die Frage seines Zutrittsrechtes zu der Wohnung der Antragsgegner zum Ablesen der Wasseruhr.
Die Antragsgegner verweigerten dem Antragsteller den Zutritt unter anderem mit der Begründung, dieser habe kein Recht, ihre Wohnung zu diesem Zwecke zu betreten. Es genüge, daß sie den selbst abgelesenen Zählerstand mitgeteilt hätten.
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat durch Beschluß vom 23.02.1995, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsteilers am 02.03.1995 zugestellt, den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 400,– DM festgesetzt. Das Amtsgericht begründet die Zurückweisung damit, daß sich eine Verpflichtung zur Zutrittsgewährung weder aus dem Gesetz noch aus der zwischen den Wohnungseigentümern sonst geltenden Gemeinschaftsordnung ergebe und eine solche Verpflichtung aus der Teilungserklärung oder einer schriftlichen Gemeinschaftsordnung nicht festgestellt werden könne, da diese nicht vorgelegt worden seien. Desweiteren sei die Regelung des Artikel 13 GG zu beachten, die einem Anspruch auf Zutrittsgewährung entgegenstehe.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.03.1995, bei Gericht eingegangen am 15.03.1995, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit bei Gericht am 21.03.1995 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er trägt unter anderem wie auch im amtsgerichtlichen Verfahren vor: Er sei als Verwalter der Wohnungseigentümeranlage verpflichtet, jährlich eine Wassergeldabrechnung zu erstellen. Hierzu sei es notwendig, die Wohnung der Antragsgegner betreten zu können, um die dort befindliche Wasseruhr ablesen zu können.
Das Amtsgericht habe zudem den Geschäftswert mit 400,– DM nicht richtig festgesetzt. Der Geschäftswert sei nach der Summe des Gesamtwasserverbrauchs der Wohnungseigentümergemeinschaft festzulegen, der sich für den Abrechnungszeitraum 1993/1994 – was unstreitig ist – auf 10.365,51 DM belaufen habe.
Er beantragt,
den Beschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23.02.1995 aufzuheben und die Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Zutritt zu der im Eigentum der Beschwerdegegner stehenden Eigentumswohnung in der Wohnanlage Bad Kreuznach-Planig, Biebelsheimer Straße 19 a, zum Ablesen der Wasseruhr auf direktem Wege zu gewähren, einmal im Jahr, am Ende des Wirtschaftsjahres, nach vorheriger Ankündigung an einem Werktag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht. Sie meinen weiter, eine Eigenablesung genüge. So sei die Ablesung für die Abrechnung 1994/1995 auch, wie erstinstanzlich angeboten, durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erfolgt. Im übrigen nehmen sie Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 23.02.1995 ist zulässig, §§ 22 FGG, 45 WEG. Sie ist fristgerecht eingelegt und der Wert des Gegenstandes der Beschwerde übersteigt 1.500,– DM, § 45 Abs. 1 WEG.
Der Geschäftswert für das Verfahren ist vom Amtsgericht unrichtig mit 400,– DM festgesetzt worden. Gemäß § 48 Abs. 2 W...