Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 21.4.1998 wird unter Zurückweisung des Einspruchs hiergegen aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 31 a ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklercourtage in Höhe von DM 1.320,– nach § 5 Abs. I WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. I 1 BGB.

Die Beklagte war nach den Gesamtumständen bei Abschluß des Mietvertrages Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. II Nr. 2 WoVermittG. Der Provisionsanspruch entfällt nach Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes in derartigen Fällen, um etwaige Interessenkollisionen zu verhindern; nimmt der Makler in bezug auf das vermietete Objekt Tätigkeiten vor, die dem Vermieter obliegen, wird vermutet, daß er gleichsam überwiegend die Interessen des Vermieters und gerade nicht diejenigen des künftigen Mieters vertritt.

Die Beklagte hat sowohl nach dem zu den Akten gereichten Hausmeistervertrag, als auch nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien Aufgaben wahrgenommen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses erforderlich waren und mithin einer Verwalterstellung in Sinne des § 2 Abs. II Nr. 2 WoVermittG unterfallen. So sieht der Hausmeistervertrag in der Einleitung ausdrücklich die Vornahme der „Hausverwaltung” vor und umschreibt dieselbe unter anderem als „Überwachung der Einhaltung von Haus- und Garagenordnung” sowie die „Unterstützung bei Vermietungen”. Bereits jene Aufgabenkreise lassen Zweifel an der Eigenschaft der Beklagten als neutrale Wohnungsvermittlerin aufkommen.

Darüber hinaus aber war die Beklagte unstreitig für die Entgegennahme von Mängelanzeigen im Hinblick auf den Aufzug, die Heizungsanlage und Wasserrohrbrüche zuständig.

Die Entgegennahme derartiger Mängelanzeigen und Reparaturwünsche jedoch ist als Verwaltertätigkeit zu begreifen, die mit der Vermakelung des Mietobjektes nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (vgl. LG Frankfurt, WM 1981, S. 23). Die insoweit anfallende Vergabe von Reparaturarbeiten unterfällt in ebensolcher Weise der eigentlichen Tätigkeit eines Verwalters.

Die vorstehende Einschätzung der Sach- und Rechtslage gilt unabhängig von der Tatsache, daß die Beklagte – wie sie betont – lediglich bei bestimmten Arten von Störungen zu benachrichtigen war und allein in dringenden Fällen Aufträge zur Durchführung von Reparaturarbeiten für die Vermieterin vergab.

Eine Verwalterstellung gemäß § 2 Abs. II Nr. 2 WoVermittG erfordert gerade nicht die übernähme sämtlicher für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstückes dem Vermieter obliegender Tätigkeiten durch den Verwalter. Es genügt vielmehr bereits die Erfüllung einer einzigen typischerweise der Verwaltung zugehörigen Aufgabe, die auch nur geringe Zweifel an der Unabhängigkeit des Maklers aufkommen läßt.

Das vorliegend unstreitige Zusammenspiel der Entgegennahme von Mängelanzeigen bzgl. Aufzug etc., der Vergabe von Reparaturarbeiten in diesem Zusammenhang, der Entgegennahme von Rechnungen, der Organisation der Urlaubsvertretung sowie die Vorlage einer Nebenkostenabrechnung legt bei objektiver Betrachtung des Verhältnisses der Beklagten als Maklerin zu dem Vermieter einerseits und dem Mieter andererseits die Möglichkeit von Interessenkollisionen konkret nahe.

Die Beklagte nahm der Vermieterin solcherart die Sorge und Obhut für das Grundstück teilweise ab. Ihre Stellung unterfällt damit dem – weit auszulegenden – Begriff des Verwalters gemäß § 2 Abs. II Nr. 2 WoVermittG.

Der Zinsanspruch erschließt sich aus §§ 284, 286, 288 Abs. I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1747960

WuM 1999, 472

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