Tenor
Der Beklagten wird auf ihren Antrag vom 26. April 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Klage in Höhe von EUR 302,17 (DM 591,00) verteidigen will. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gleichzeitig wird ihr Rechtsanwalt … zur Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit zu den Bedingungen eines beim Amtsgericht Bad Oldesloe zugelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
Soweit die Beklagte sich gegen die Klage in Höhe von EUR 302,17 (DM 591,00) verteidigen will, besteht hinreichende Erfolgsaussicht. Im übrigen bietet die beabsichtige Prozeßführung nach dem bisherigen Vorbringen der Partei keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer fristlosen Kündigung des Zeitmietvertrages wegen Zahlungsverzug auf Mietzinszahlung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien schlossen zum 01. März 2001 einen bis zum 28. Februar 2003 andauernden Mietvertrag. Der monatliche Nettokaltmietzins betrug DM 980,00 zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von DM 250,00. Die Beklagte minderte die Nettokaltmiete für insgesamt drei Monate um 20 % wegen behaupteter Mängel. Des weiteren hielt sie die Miete nebst Vorauszahlungen für zwei Monate zurück. Aufgrund des Mietrückstandes kündigte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zum 31. August 2001 fristlos.
Die Beklagte könnte zu Recht die Miete Mai, Juli und August 2001 in Höhe von jeweils DM 197,00 wegen behaupteter Mängel an der Mietsache gemindert haben. Insoweit besteht für die Verteidigung der Beklagten hinreichende Erfolgsaussicht.
Im Übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf den ausstehenden Mietzins aus § 535 Satz 2 BGB in Höhe von EUR 1.257,78 (DM 2.460,00) für die zurückgehaltenen zwei Monatsmieten, sowie einen weiteren Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages ein Schadensersatzanspruch auf Weiterzahlung des Mietzins in Höhe von EUR 3.306,59 (DM 6.467,12) für die Monate September 2001 bis Januar 2002 jeweils in Höhe von EUR 628,89 (DM 1.230,00), sowie für die Monate Februar und März 2002 jeweils in Höhe von EUR 81,07 (DM 158,56) für durch die Neuvermietung entstandene Mietdifferenz. Des weiteren hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte in Höhe von EUR 319,55 (DM 625,00) wegen der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die Durchführung der fristlosen Kündigung.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, sie sei aufgrund des von ihr behaupteten Verstoßes des Klägers gegen die Vorschrift des § 550b Abs. 2 BGB a.F., wonach der Vermieter verpflichtet ist, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, berechtigt gewesen, für die Monate April und Mai 2001 zurückzuhalten, kann das Gericht dieser Ansicht nicht folgen.
Die Pflicht des Vermieters aus § 550b Abs. 2 BGB a.F. die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen ist eine vertragliche Nebenleistungspflicht, die insofern nicht über § 320 Abs. 1 BGB zu einem Leistungsverweigerungsrecht über die Einrede des nichterfüllten Vertrages führen kann.
Der Auskunftsanspruch der Beklagten, ob der Kläger den gesetzlichen Vorgaben entsprechend die Kaution angelegt hatte, konnte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Mietzins für die Monate April und Mai 2001 durchgesetzt werden, denn die Beklagte war an der Ausübung des grundsätzlich bestehenden Rechts aus § 273 BGB gehindert.
Im Anschluß an die überzeugenden Ausführungen der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (LG Kiel, WuM 1988, Seite 266, sowie AG Norderstedt, WuM 1987, Seiten 316–317) und den weitergehenden Ausführungen der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (LG Darmstadt, NJW-RR 2002, Seite 155), den das Gericht beitritt, ist die Beklagte als ehemalige Mieterin zur Überzeugung des Gerichts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, dem klägerischen Mietzinsanspruch einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sicherstellung der Kautionsforderung entgegenzuhalten, denn diese Ansprüche standen in einem auffälligem Mißverhältnis zueinander. Der Auskunftsanspruch als Nebenpflicht diente lediglich der Klärung, ob der Vermieter seiner Verpflichtung zur Hinterlegung der Mietkaution ordnungsgemäß nachgekommen war und hätte zudem selbständig gerichtlich im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden können. Dem gegenüber stand die Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Mietzinszahlung, die für den Kläger von großem wirtschaftlichen Interesse war. Diese Interessenabwägung führte nach Ansicht des Gerichts zu einem deutlichen Überwiegen des klägerischen Interesses am Erhalt der Miete, womit die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte unzulässig war.
Eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Interessen der Mietparteien würde nur dann zum Vorrang des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten führen, wenn sie ohne Ausübung des Rechtes Gefahr laufen würde, die Kaution ohne Gegenleistung zu v...