Tenor
1.)
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird zurückgewiesen.
2.)
Der Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schuchter als Pflichtverteidiger wird ebenfalls wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen.
Gründe
1.
Auf Grund der Aussage der Zeugin ... die nachträglich von der Polizei ermittelt wurde, ist der Beschuldigte zwar dringend verdächtig, am 21.7.2002 zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr in alkoholisiertem Zustand in Murg den Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen ... geführt zu haben.
Auf Grund des geltend gemachten Nachtrunkes kann jedoch nicht von einem dringenden Verdacht bezüglich einer Straftat der Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden, so dass keine dringenden Gründe nach §111a StPO für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB gegeben sind.
Der Beschuldigte hat sich erst jetzt zur Sache eingelassen und Nachtrunk geltend gemacht. Und zwar will er "noch einige Bier" getrunken haben, ohne dass die genaue Menge angegeben wird. Dies lässt sich nicht ausschließen. Wie sich das Gericht im Parallelverfahren Wasmer durch das Oberlandesgericht sagen lassen musste, dürfen aus dem späten Zeitpunkt dieser Einlassung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Der ermittelnde Beamte hat zwar mitgeteilt, dass sich keine Hinweise auf leere Flaschen und dergleichen ergeben hätten. Eine gezielte Nachschau wurde jedoch nicht gehalten. Da es sich um ein ganzes Haus mit einer Vielzahl von Zimmern handelt, ist davon auszugehen, dass es dort viele Möglichkeiten gibt, einen Nachtrunk zu sich zu nehmen.
Der Beschuldigte hat zwar keine Angaben zur genauen Nachtrunkmenge gemacht. Da er jedoch von mehreren Bieren, also im Plural, spricht, ist zumindest von zwei Bieren, also einer Nachtrunkmenge von einem Liter Bier auszugehen. Legt man zu Gunsten des Beschuldigten zu Grunde, dass sich der Vorfall um 7.00 Uhr abgespielt hat und dass der Nachtrunk unmittelbar im Anschluss an den Vorfall war, so ergibt sich nach dem Kurzgutachten des Institutes für Rechtsmedizin ausgehend von einer BAK von 1,37% um 10.06 Uhr und von 1,32 % um 10.35 Uhr zum Tatzeitraum eine BAK von noch 1,04%. Da immerhin zwischen dem Vorfall und der Blutentnahme ein Zeitraum von drei Stunden lag, lässt sich damit auch die abfallende Kurve bei den beiden Blutentnahmen erklären.
Bei einer BAK von 1,04 % ist aber nur von einer Ordnungswidrigkeit, nämlich einem Verstoß gegen die 0,5%-Regelung auszugehen, da die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit bei 1,1% liegt. Das Verfahren ist daher an die Verwaltungsbehörde abzugeben, damit diese einen entsprechenden Bußgeldbescheid, ggf. mit einem Fahrverbot erlässt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Mindestfrist von 6 Monaten kommt dagegen nicht in Betracht.
2.
Da nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, ist das Gericht für die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nicht zuständig. Darüber entscheidet vielmehr nach §60 OwiG die Verwaltungsbehörde. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018251 |
DAR 2003, 186 |
DAR 2003, 186 (Volltext mit red. LS) |