Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu der verstorbenen Mieterin Frau … gegenüber den Beklagten als Erben geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung im 1. OG rechts, belegen Poststraße 24, 23669 Timmendorfer Strand.
Mit Mietvertrag vom 18.04.1997 vermietete sie diese Wohnung an Frau … Mietbeginn war der 01.05.1997. Die Beklagten sind Erben der Frau …
Frau … verstarb in der Wohnung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 1998. Erst durch den Leichengeruch wurde dies im Januar 1999 entdeckt Die Leiche war bereits in Verwesung übergegangen und die Wohnung von Leichengeruch durchzogen.
Zwischen den Parteien ist der Umfang der Verpflichtung und der Kostentragungspflicht für die Beseitigung des Leichengeruchs sowie der Zahlung von Mietzins/Nutzungsentschädigung streitig.
Unstreitig hatte die Verstorbene die Miete bis Februar 1999 gezahlt.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.05.1999 haben die Beklagten außergerichtlich die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bis zum 31.05.1999 und Kosten für Auslegeware zu einem Betrag von 5.008,42 DM anerkannt und einen Betrag von 4.512,42 DM überwiesen, wobei sie wie folgt berechnen:
Miete bis zum 31.05.1999: 3 × 2.361,00 DM = 7.083,00
Kosten des Teppichs: 5.008,42 DM
abzüglich Nebenkostenguthaben: 1.430,00 DM
abzüglich Kaution: 6.149,00 DM
In der Folgezeit gab es zwischen den Parteien sowohl persönliche Besprechungen als auch Schriftwechsel, wobei der Inhalt der Besprechung nicht vorgetragen wurde.
Jedenfalls nahm der Hausverwalter der Klägerin in deren Folge am 19.04.1999 eine Kostenschätzung vor und übersandte diese dem Beklagten zu 3).
Auf Nachfrage des Beklagten zu 3) wurde diesem ein Angebot der Fa. … vom 23.04.1999 über Kosten des Teppichbodens ohne Verlegekosten zu 6.018,00 DM zugesandt.
Unstreitig ließen die Beklagten am 16.02.1999 den Estrich im Sterbezimmer auswechseln. Die Beklagten führten auch weitere Arbeiten und mehrfache Ozonbegasungen durch, wobei der Ablauf und der Umfang streitig sind.
Jedenfalls beruft sich die Klägerin in diversen außergerichtlichen Schreiben darauf die Schadensbeseitigung sei noch nicht vollständig erfolgt, der Leichengeruch sei nach wie vor vorhanden und die Instandsetzung durch die Beklagten sei nur oberflächlich erfolgt. Es hätten Heizkörper abgenommen sowie Scharniere und Griffe abmontiert und dahinter liegende Flächen gestrichen werden müssen Bestimmte Flächen hätten abgeschliffen werden müssen.
Im Zuge dessen ließ die Wohnung für eine Woche verschließen und teilte – nach Rüge des Beklagten zu 3) am 14.06.1999 daß der beauftragte Malergeselle aus der Wohnung gewiesen wurde und weitere Mängelbeseitigung abgelehnt werde – mit Schreiben vom 14.06.1999 teilte der Anwalt dem Beklagten zu 3) mit, eine Unterbrechung sei auf Anordnung des Kreisgesundheitsamtes erfolgt, weil dieses gesundheitliche Schäden befürchte. Sie forderte den Beklagten zu 3) auf, die Arbeiten ab dem 24.06.1999 wieder aufzunehmen.
Ein am 30.06.1999 erstelltes Luftuntersuchungs-Gutachten der MUzL wurde dem Beklagten zur Stellungnahme übersandt. Die Beklagten ließen darauf die Vornahme weiterer Arbeiten mangels Verschulden ablehnen.
Mit Schreiben vom 21.07.1999 forderte die Klägerin erst den Beklagten zu 3) zur Reinigung der Wohnung zum 02.08.1999 auf. Mit Schreiben vom 04.08.1999 forderte sie dann die weiteren Beklagten zur Zahlung und Durchführung der restlichen Arbeiten unter Fristsetzung zum 09.08.1999 auf.
Mit Schreiben vom 16.08.1999 ließ die Klägerin die Durchführung der Arbeiten ablehnen.
Die Klägerin berechnet Ansprüche wie folgt:
Nutzungsentschädigung von März bis August 1999 (6 × 2.361,00 DM) = 14.166,00 DM
Bodenbelag, Rechnung Fa. … in Höhe von 9.457,84 zu 70 % = 6.620,49 DM
Sanitärarbeiten Fa. … = 1.678,69 DM
Malerarbeiten Hausmaler Fa. … = 3.150,00 DM
Material Maler = 427,05 DM
Reinigung Fa … = 160,00 DM
Tischler Fa … 338,79 DM
abzüglich Kaution 6.148,95 DM
abzüglich Zahlung 4.512,42 DM
Klageforderung 15.879,58 DM
Die Klägerin behauptet, die Wohnung sei nur von dem Leichengeruch zu befreien, wenn der Estrich ausgestemmt werde und sämtliche Wände und offenporige Gegenstände behandelt würden. Die Maßnahmen, die die Beklagten bereits teilweise durchgeführt hätten, seien untauglich gewesen. Die Malerarbeiten hätten nicht ausgereicht, seien insbesondere nur oberflächlich erfolgt.
Die Wohnung sei vor Oktober 1999 trotz vorhandener Mietinteressenten nicht vermietbar gewesen, weil immer noch Leichengeruch geherrscht habe. Eine tatsächliche Vermietung sei erst am 01.04.2000 erfolgt.
Die Kosten der Schadensbeseitigung seien notwendig.
Die Klägerin legt hierzu ein Anlagenkonvolut vor.
Sie ist der Ansicht, die Teppichkosten seien durch die Rechnung der Fa. …...