Leitsatz (amtlich)

Dem Mieter steht gegen den Vermieter weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch über die Ergebnisse einer von dem Vermieter auf seine Kosten wegen Schimmelbefalls in der Mietwohnung durchgeführten sog. Klimamessung zu.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 535, 575 Abs. 1 S. 1, §§ 666, 41 Abs. 5 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 487,20 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Herausgabe der Ergebnisse einer von der Beklagten in den Wohnräumen der Kläger durchgeführten Klimamessung.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine Wohnung der Beklagten in dem Objekt ... in .... Im Herbst 2010 bildete sich in den Zimmerecken an den Außenwänden in den als Schlaf- und als Wohnzimmer genutzten Räumen der Wohnung Schimmel.

Mit Schreiben vom 11.01.2012 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos unter Fristsetzung bis zum 31.01.2011 auf, den Schimmel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 31.01.2011 machten die Kläger eine Mietminderung in Höhe von 5 % der Bruttowarmmiete, nämlich 23,20 €, geltend.

Mit Schreiben vom 10.02.2011 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern an, in den Mieträumen eine sog. Klimamessung durchzuführen. Diese wurde sodann von der Beklagten in der zweiten Februarhälfte 2011 durchgeführt.

Mit Schreiben zuletzt vom 15.09.2011 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos zur Vorlage der Ergebnisse der Klimamessung auf.

Die Kläger beseitigten in der Zwischenzeit die Schimmelerscheinungen. In der Folge trat jedoch erneut Schimmel auf.

Die Kläger haben ihre Klage zunächst gegen die ... GmbH gerichtet. Mit Schriftsatz vom 21.03.2012 haben die Kläger ihre Klage gegen die ... GmbH & Co. KG gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2012 haben die Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte, die ... GmbH, zurückgenommen.

Die Kläger meinen, die Beklagte sei zur Herausgabe der Messergebnisse verpflichtet, da die Beklagte über Fakten verfüge, die eine Beurteilung der Schadensverursachung ermöglichen könnte. Andernfalls seien sie gezwungen, ein Beweissicherungsverfahren durchführen zu lassen, was für den Fall eines für sie negativen Ergebnisses mit überflüssigen Kosten verbunden sei. Würden die Ergebnisse mitgeteilt, bestehe die Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Sie beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die schriftlichen Ergebnisse der in der zweiten Februarhälfte 2011 in der Wohnung der Kläger unter der Adresse ... in einem Zeitraum von 10 Tagen durchgeführten Klimamessungen an sie herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In dem Verhandlungstermin am 07.06.2012 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Messergebnisse nicht aussagekräftig seien und daher gegen die Kläger nicht verwendet würden.

 

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zurückgenommen und gegen die jetzige Beklagte gerichtet haben, liegt hierin bezogen auf die jetzige Beklagte eine Klageänderung in Form einer subjektiven Klagerweiterung gemäß § 263 ZPO. Die Beklagte hat der Klageänderung zwar nicht zugestimmt, jedoch hält das Gericht sie für sachdienlich, weil sie geeignet ist, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Antrag ist jedenfalls so auszulegen, dass die Kläger die Herausgabe der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse der Klimamessung begehren.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob den Klägern allenfalls ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber der Beklagten zustehen könnte, den die Beklagte durch Herausgabe der schriftlichen Ergebnisse der Klimamessung erfüllen könnte und ob der auf Herausgabe gerichtete Klagantrag als Minus eine solche Auskunftserteilung mit umfasst (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn den Klägern steht weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch zu.

In dem zugrunde liegenden Mietvertrag haben die Parteien eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten nicht vereinbart. Eine solche ergibt sich auch nicht aus §§ 133, 157, 242 BGB. Allerdings weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass Auskunftsansprüche des Mieters gegen den Vermieter dem geltenden Recht nicht fremd sind. Neben gesetzlichen Auskunftsansprüchen wie § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dem Mieter insbesondere ein Auskunftsanspruch bei einem Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG zugebilligt (s. hierzu Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Au...

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