Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus sei 31.01.2003 sowie weitere 3,– Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der gesonderten Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Aus der Gesamtnachforderung in Höhe von 79,70 Euro, folgend aus Betriebskostenabrechnung der Klägerin für die vom Beklagten angemietete Wohnung für das Abrechnungsjahr 2001, begehrt die Klägerin Zahlung eines Teils in Höhe von 46,68 Euro, resultierend aus Auslagen der Klägerin für durchgeführte Druckdichtigkeitsprüfungen der Gasleitung zu den Gasetagenheizungen der Wohnungen des Anwesens Reichardtstraße 1 in Bad Wildungen, unter anderem auch zur Gasetagenheizung in der vom Beklagten angemieteten Wohnung.
Trotz mehrerer Mahnungen verweigerte der Beklagte entsprechende Zahlung in der Ansicht, bei den Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung handele es sich nicht um umlegbare Kosten im Sinne der Ziff. der Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung.
Die zulässige Klage ist begründet, da entgegen der Ansicht des Beklagten die der Höhe nach unstreitigen Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung zur Gasetagenheizung der vom Beklagten angemieteten Wohnung umlegbare Kosten nach Ziff. 4 Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung sind. Unbestritten ist insoweit, dass Kosten nach entsprechender Vorschrift nach Einbau von Gasetagenheizungen im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme als abrechenbare Kostenart in den Mietvertrag der Parteien nachträglich eingeführt wurde.
Gem. Ziff. 4 d vorgenannter Vorschrift gehören jedoch zu den umlegbaren Kosten auch solche der Prüfung der Betriebsbereitschaft und insbesondere Betriebssicherheit von Etagenheizungen, wobei die Betriebssicherheit einer Etagenheizung selbstverständlich in hohem Maße abhängig ist von Dichtigkeit der innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung zu der Etagenheizung führenden Gasleitung. Diese Gasleitung ist ja Teil der Gasetagenheizung, da ohne entsprechende Leitung die Heizung nicht funktionsfähig wäre. Zwar hat der Beklagte auch vorgebracht, der Energielieferant, die Fa. VEW, prüfe in regelmäßigen Abständen die Gasleitungen auf Dichtigkeit, gerichtsbekannt, und auch von der Klägerin in entsprechender Weise bestätigt, prüft der Energielieferant, also Fa. VEW im vorliegenden Fall, das Leitungssystem jedoch nur bis zum Hauptanschluss, also bis zum Hauptzähler, da eben lediglich bis zu diesem Punkt der Energielieferant Eigentümer und damit Verantwortlicher des Leitungssystems ist. Vom Ausgang des Hauptgaszählers bis zur jeweiligen Verbrauchsstelle, also vorliegend der Gasetagenheizung, ist die Gasleitung Teil des Heizungssystems des Hauses, was eine Verantwortlichkeit des Energielieferanten für dieses Heizungssystem ebenso wie Druckdichtigkeitsprüfungen dieses Leitungssystems durch den Energielieferanten ausschließt. Dementsprechend ist hinsichtlich Umlagefähigkeit der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitungen innerhalb des Hauses auch abzustellen auf Ziff. 4 a der Anl. 3 der zweiten Berechnungsverordnung, insoweit neben der getrennten Heizanlage eine zentrale Energieversorgungsanlage vorliegt, bei welcher die Kosten der Überprüfung der Betriebssicherheit nach § 27 der zweiten Berechnungsverordnung auf den Mieter umgelegt darf.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291 BGB.
Der im übrigen nach Grund und Höhe unstreitige Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mahnkosten folgt aus §§ 286, 280 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO kam nicht in Betracht, da die Rechtssache im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Unterschriften
Lauer
Fundstellen