Tenor
1.) Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bensheim vom 18.1.2012 wird aufgehoben.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Liste der Miteigentümer der WEG Wiesbadener Straße 1–3, 64646 Heppenheim mit ladungsfähigen Anschriften und aus welcher sich erkennen lässt, welche Sondereigentumseinheiten den einzelnen Miteigentümer im Einzelfall zuzuordnen sind, herauszugeben.
3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 155,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.10.2011 zu zahlen.
4.) Es wird beantragt festzustellen, dass Weisungen von Miteigentümern der WEG Wiesbadener Straße 1–3, 64646 Heppenheim, an die Beklagte, ihre Namen oder ihre ladungsfähige Anschrift oder Angaben, welche Sondereigentumseinheiten ihnen zuzuordnen sind, nicht in eine Eigentümerliste aufzunehmen, im Rahmen der Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung der Eigentümerliste unbeachtlich sind.
5.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der gerichtlichen Kosten für das Versäumnisurteil.
6.) Das Urteil ist wegen der Kosten und hinsichtlich der Zahlungsverurteilung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft Wiesbadener Straße 1 in Heppenheim. Die Beklagte ist Verwalterin. Die Beklagte verweigert die Herausgabe einer Eigentümerliste und ließ sich Weisungen durch Miteigentümer erteilen, die sich auf das Begehren der Klägerin beziehen.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Liste der Miteigentümer der WEG Wiesbadener Straße 1–3, 64646 Heppenheim mit ladungsfähigen Anschriften und aus welcher sich erkennen lässt, welche Sondereigentumseinheiten den einzelnen Miteigentümer im Einzelfall zuzuordnen sind, herauszugeben.
2.) Es wird beantragt festzustellen, dass Weisungen von Miteigentümern der WEG Wiesbadener Straße 1–3, 64646 Heppenheim, an die Beklagte, ihre Namen oder ihre ladungsfähige Anschrift oder Angaben, welche Sondereigentumseinheiten ihnen zuzuordnen sind, nicht in eine Eigentümerliste aufzunehmen, im Rahmen der Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung der Eigentümerliste unbeachtlich sind.
3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 155,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, eine Eigentümerliste herauszugeben und beruft sich im Übrigen gemäß ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 07.03.2012 auf nicht zustimmende Erklärungen diverser Miteigentümer.
Im Termin am 18.01.2012 erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Gegen dieses Versäumnisurteil wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bensheim vom 18.01.2012 war aufzuheben, da dieses wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist nicht hätte ergehen dürfen.
Der Klageanspruch Ziffer 1) ist begründet.
Jeder Miteigentümer ist berechtigt vom Verwalter Angaben zu den Namen weiteren Miteigentümer einschließlich deren Anschrift zu verlangen. Die Beklagte ist gegenüber den Eigentümern verpflichtet Auskunft zu erteilen. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in §§ 259, 260, 666, 675 BGB und ergibt sich überdies als selbständige Mitteilungspflicht aus dem zwischen den (einzelnen) Wohnungseigentümern und dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag bzw. dem Aufgabenkreis, der diesem bei seiner Bestellung übertragen worden ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.8.1999, 1 U 1004/98, NZM 1999, 1008; BayObLG, Beschl. V. 8.6.1984, BReg 2 Z 7/84, WuM 1984, 304; saarländischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.08.2006, 5 W 72/06 – 26, 5 W 72/06). Dazu gehört auch die Angabe der Namen und Anschriften der übrigen Miteigentümer. Etwaige Einwendungen der Miteigentümer zur Weitergabe der Daten sind unbeachtlich. Insoweit besteht keine datenschutzrechtliche Einschränkung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.2.1984, 20 W 866/83). Es ist das ureigenste Recht eines jeden Eigentümers zu wissen, wer außer ihm in der Eigentümergemeinschaft Rechte und Pflichten hat. Es scheint so, als habe sich der Verwalter gegenüber seinen Auftrag gebenden Eigentümern verselbstständigt, indem er andere Miteigentümer unter falschen rechtlichen Voraussetzungen Willenserklärungen abgeben lässt. Dies ist nicht durch einen Verwaltervertrag gedeckt und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Es bedarf auch keiner Darlegung eines besonderen Interesses, obwohl dieses im vorliegenden Fall auch gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Klageentwurf.
Auch eine Auskunft beim Grundbuchamt ist kein ...