Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Bergen/Rügen (Entscheidung vom 20.12.1993) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung des Widerspruches wird die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bergen vom 20.12.1993 aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Mieter einer Wohnung in Bergen, Ruschvitzstr. …. Vermieterin ist die Wohnungsgesellschaft mbH Bergen. Die Wohnung des Verfügungsklägers ist mit einem Gemeinschaftsantennen- und Breitlandverteileranschluß versehen. Die Vermieterin stellt dem Verfügungskläger für die Nutzung des Antennenanschlusses monatlich 12,31 DM in Rechnung, die allerdings von dem Kläger nicht gezahlt werden. Mit Vertrag vom 19.4.1991 übertrug die Vermieterin der Verfügungsbeklagten die bestehenden Antennen- und Breitlandkabelanlage. Nach dem Vertrag vom 19.4.1991 ist der Vermieterin verpflichtet, der Verfügungsbeklagten für jeden Anschluß monatlich 10,38 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Am 16./17.12.1993 klemmte die Verfügungsbeklagte den Gemeinschaftsantennen- und Breitlandverteileranschluß für die Wohnung des Klägers ab, so daß dieser kein Fernseh- und Rundfunkprogramm mehr empfangen konnte.
Auf Antrag des Verfügungsklägers erging am 20.12.1993 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Antragsgegner aufgegeben wurde, die Wohnung des Antragstellers wieder an den Gemeinschaftsantennen- und Breitlandverteilungsnetzanschluß anzuschließen, und zwar spätestens zum 22.12.1993.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger trägt vor: Die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen. Sie sei aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor: Das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten an der Anlage berechtige diese, selbst zu entscheiden, wer an die Anlage angeschlossen werde und wer nicht. Dementsprechend sei die Verfügungsbeklagte berechtigt gewesen, den Anschluß des Verfügungsklägers zu lösen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Verfügungsbeklagten ist zulässig. Er ist jedoch der Sache nach unbegründet. Die einstweilige Verfügung mußte, da zu Recht ergangen war, aufrechterhalten werden.
Dem Verfügungskläger ist von der Wohnungsgesellschaft eine funktionierende Antennenanlage übergeben worden und in der Folge ständig genutzt worden. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit an dieser angeschlossenen Anlage stellt sich für das Gericht als ein grundsätzlich geschützter Besitzstand dar, in dem die Verfügungsbeklagte im Wege verbotener Eigenmacht eingegriffen hat.
Die Verfügungsbeklagte steht in keinerlei schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Verfügungskläger. Das Nutzungsentgelt für die Anlage ist nach dem Vertrag vom 19.4.1991 von der Wohnungsgesellschaft Bergen unmittelbar an die Verfügungsbeklagte zu entrichten. Es ist Sache der Vermieterin, auf geeignetem Wege dafür Sorge zu tragen, daß seitens der Einzelmieter die entsprechende Nutzungsentschädigung an die Vermieterin gezahlt wird. Inwieweit der Verfügungskläger gegenüber der Vermieterin zur Zahlung verpflichtet ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt, in den gegebenen Besitzstand an der Antennenanlage ohne entsprechenden Rechtstitel einzugreifen und die Nutzung der Anlage durch den Verfügungskläger durch entsprechende Manipulationen unmöglich zu machen. Dafür spielt es auch keine Rolle, ob die Verfügungsbeklagte Eigentümerin der Anlage ist oder nicht. Denn bereits bei Erwerb des Eigentums war den angeschlossenen Einzelmietern, so auch dem Verfügungskläger die tatsächliche Benutzung der Anlage – wie ausdrücklich gewollt – ermöglicht. Die ungestörte Benutzungsmöglichkeit ist als ein besitzähnliches Recht anzusehen, dessen Schutz über die entsprechende Anwendung der Besitzstörungsvorschriften sichergestellt ist. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte den Anschluß des Verfügungsklägers unterbrach, ohne hierbei in der Wohnung des Verfügungsklägers selbst tätig zu werden, ist nach der Auffassung des Gerichtes hier eine unerlaubte Besitzstörung gegeben, die durch die einstweilige Verfügung zurückzuweisen war.
Nach allem war wie geschehen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Ziffer 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Müller Richter am Amtsgericht
Fundstellen