Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht folgt bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Beklagten, daß die Abtretung des Anspruchs gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und damit eine Aktivlegitimation der Klägerin nicht besteht. Bei der Anmietung des Fahrzeugs hat sich die Klägerin den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten abtreten lassen. Mit dieser Abtretung übernimmt die Klägerin die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz. Denn die Abtretung, die formularmäßig in allen Fällen erfolgt, dient nicht als Sicherheit, sondern sollte den Geschädigten von irgendwelchen Risiken aus der Mietwagenanmietung freistellen. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß außergerichtlich versucht wurde, den Anspruch gegen den Geschädigten auf Zahlung der Mietwagenkosten selbst geltend zu machen, daß man jedoch davon Abstand genommen habe, gerichtlich gegen den Geschädigten vorzugehen. Dies zeigt deutlich, daß die Abtretung in Wirklichkeit nicht der Sicherung der Forderung diente, sondern durch die Abtretung dem Geschädigten die schwierige Rechtsangelegenheit abgenommen werden sollte, eine fragliche Forderung durchzusetzen. Denn anderenfalls wäre man logischerweise zunächst gegen den Geschädigten und Mieter selbst vorgegangen. Denn hier bestanden unmittelbare vertragliche Vereinbarungen, nach denen der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre, den gesamten Betrag zu bezahlen.
Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen nach § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht) greifen im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten nämlich in keinem Fall. Wenn zwischen diesen beiden somit ein gültiger Vertrag geschlossen wäre, hätte der Durchsetzung des Anspruchs gegen den Geschädigten nichts im Wege gestanden. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich jedenfalls nicht, daß Liquiditätsprobleme bei dem Geschädigten bestehen und man nicht gegen den Geschädigten selbst vorgegangen ist. Nach Auffassung des Gerichts scheitert somit der Anspruch bereits an einer wirksamen Abtretung.
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, daß es gegen die Wirksamkeit des Mietvertrages bezüglich des Mietfahrzeugs erhebliche Bedenken hat. Das Gericht erachtet den sogenannten Unfalltarif, für sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, wenn das gleiche Fahrzeug für den gleichen Zeitraum zu einem geringeren Preis vermietet wird, falls der Mieter vorher keinen Unfall erlitten hat. Der vorgeschobene Grund für Unfallgeschädigte müßten immer Mietwagen bereit gehalten werden, kann in keiner Weise überzeugen. Es ist gerade das Geschäft des Mietwagenunternehmers Fahrzeuge für Interessierte bereitzuhalten. Das ist nicht anders, ob ein Verkehrsunfall geschehen ist, oder ob man aus einem anderen Grund ein Fahrzeug anmietet. Für einen Interessenten besteht jederzeit die Möglichkeit einen Mietwagen anzumieten, d.h., daß das Mietwagenunternehmen ohnehin stets Fahrzeuge bereithalten muß, um das Geschäft überhaupt betreiben zu können. Unabhängig vom Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sieht damit das Gericht den Vertrag als sittenwidrig an, so daß auch von daher der Anspruch nicht begründet wäre. Auch die ansonsten erforderliche Vorschußpflicht berechtigt nicht einen derart höheren Mietzins zu verlangen, zumal in vielen Fällen ohnehin nicht besteht (bei Kreditkarten und Mitgliedschaften in einem Automobilclub).
Der sogenannte Unfalltarif liegt meist deutlich über dem Normaltarif. Um im übrigen Geschäft besonders günstige Tarife anbieten zu können, werden diese erhöhten Unfalltarife vereinbart. Hierbei haben die Mietwagenunternehmer ein leichtes Spiel, trägt doch die Versicherung ohnehin alle Kosten. Dem Gericht ist durchaus bekannt, daß bei Abschluß des Mietwagenvertrages teilweise ausdrücklich vereinbart wird, daß der Mieter nur bis zur Höhe des Normaltarifs haftet, selbst wenn Durchsetzung der Forderung gegen die Versicherung scheitert. Die oben angeführten Anhaltspunkte könnten dafür sprechen, daß dies auch hier so vereinbart wurde, hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn jedenfalls kann ein erhöhter Unfalltarif in dieser Form nicht gebilligt werden. Dieser Tarif geht zu Lasten aller Versicherungsnehmer, die diese Kosten durch erhöhte Prämien zu tragen haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen