Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfallereignis.
Zwischen dem Zedenten und dem Versicherungsnehmer der Beklagte ereignete sich am 24.07.2010 ein Verkehrsunfall in Belgien. Die Beklagte haftet für die dem Zedenten entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100 % Die C Versicherung forderte den Zedenten für die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2010 auf, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Sie führte weiter aus: "Beachten Sie bitte, dass für die Abwicklung der Ansprüche das ausländische Recht des Unfallorts gilt und einige Ansprüche wie z.B. Nutzungsausfall, Mietwagen, Kostenpauschale, Anwaltskosten und dergleichen im Ausland nicht oder nicht in der bei uns üblichen Höhe übernommen werden." Der Zedenten beauftragte die Klägerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Die Klägerin erstellte ein Gutachten unter dem 27.08.2010. Die Klägerin stellte für ihre Tätigkeit dem Zedenten eine Rechnung vom 30.08.2010 über einen Betrag von 401,03 € brutto. Der Zedent trat die Forderung aus der Honorarrechnung vom 30.08.2010 an die Klägerin ab, indem er folgendes erklärte: "Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich der Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab."
Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, nach belgischem Recht seien Gutachterkoste nicht erstattungsfähig.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, das hiesige Amtsgericht sei für die Klage international zuständig. Außerdem sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, weil sie den Zedenten zum Nachweis seines Schadens aufgefordert habe, ohne darauf hinzuweisen, dass Gutachterkosten nicht erstattungsfähig seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 401,03 € nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das angerufene Gericht sei international nicht zuständig. Nach belgischem Recht seien Gutachterkosten nicht erstattungsfähig. Außerdem sei die Abtretungserklärung nicht wirksam.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist international nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts C ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Danach kann der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinem Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (EuGH, Urteil vom 13.12.2007, C-463/06). Nach Art. 2 VO (EG) 44/2001 ist grundsätzlich am Wohnort des Beklagten zu klagen. Ausnahmen sind nur für die in der Verordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen möglich. Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 27.11.2008 - 5 U 106/08). Die Klägerin kann nicht nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 44/2001 am Wohnort des Zedenten klagen, weil sie nicht Geschädigte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 44/2001 ist. Eine Erweiterung des Geschädigten auf den hinter diesem stehenden Zessionar wird weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst. Sinn und Zweck der Zulässigkeit der Direktklage des Geschädigten ist der prozessuale Schutz der typischerweise schwächeren Partei. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der typischerweise schwächeren Parteien, weil die Klägerin Kauffrau kraft Gesetzes ist und in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit die Forderung des Geschädigten durch Abtretung erworben hat und nicht als Verbraucherin gehandelt hat.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet sein dürfte. Die von der Klägerseite zur Akte gereichte Abtretungserklärung ist unwirksam mit der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 260/10, LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, 13 S 68/10. Danach genügt die Abtretungserklärung nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil die Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln wäre. Die hier verwendete Formulierung der Abtretungsvereinbarung ist identisch mit der im vom BG...